Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 40 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

AsylV 3), um die neu im AsylG verwendeten Begriffe «Dublin-Staat» und «Nicht-Dublin-Staat» zu übernehmen (vgl. Art. 102b und 102c E-AsylG).

In der VVWAL ist es für die für den Wegweisungsvollzug zuständigen kantonalen Behörden zweckmässig, in einem neuen Artikel 15obisE-VVWAL die Regeln für die Übermittlung von Informationen über den Gesundheitszustand einer Person vor deren Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat zu präzisieren. Die Bestimmung enthält einen Verweis auf die einschlägigen Vorschriften der AsylV 3 (Art. 6b und 6c E-AsylV 3).

2.2.2 Umsetzungsfragen

Die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 20038 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, bleibt bis zu ihrer nächsten Änderung durch die Kommission anwendbar (vgl. Art. 83 der AMMR-Verordnung). Daher bleibt die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003, wenn sie nicht vor dem 1. Juli 2026 geändert wird, massgebend für die Anwendung der AMMR-Verordnung.

Die Europäische Kommission arbeitet derzeit an der Verabschiedung eines neuen Durchführungsrechtsakts und wird diesen dann der Schweiz notifizieren. Der Verordnungsentwurf bezieht sich daher noch auf die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 in ihrer durch die Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission geänderten Fassung vom 30. Januar 2014.9 Die entsprechenden Anpassungen auf Verordnungsstufe werden zu gegebener Zeit im Zuge der Übernahme des genannten Durchführungsrechtsakts vorgenommen.

Der Durchführungsrechtsakt zur Umsetzung der AMMR-Verordnung bezieht sich namentlich auf:

─ die Methoden für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf Familienangehörige, unbegleitete Minderjährige oder abhängige Personen (Art. 23, 25 und 34 der AMMR-Verordnung);

─ die Methoden für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen sowie die sachdienlichen Beweismittel und Indizien (Art. 39 und 40 der AMMR-Verordnung);

─ die Methoden für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmemitteilungen (Art. 41 der AMMR-Verordnung);

─ die Methoden für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten für den Fall, dass Überstellungen verschoben werden oder nicht fristgerecht erfolgen, für Überstellungen nach stillschweigender Annahme, für Überstellungen Minderjähriger oder abhängiger Personen und für kontrollierte Überstellungen (Art. 46 der AMMR-Verordnung);

─ den Austausch relevanter Informationen vor der Durchführung einer Überstellung (Art. 48 der AMMR-Verordnung);

─ die gemeinsame Gesundheitsbescheinigung, die vor der Durchführung einer Überstellung zu übermitteln ist (Art. 50 der AMMR-Verordnung);

8 ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3; später geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1.

9 Siehe vorherige Fussnote.