Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 40 Seiten
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SEM für die Übermittlung von Informationen an den zuständigen Dublin-Staat verwendet wird.
Die Buchstaben a und b des geltenden Absatzes 1 werden unverändert übernommen. Sie verweisen weiterhin auf die Anhänge VI und IX der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 (siehe hierzu Ziff. 2.2.2). Diese Anhänge beziehen sich auf die Personendaten und die Informationen über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, die vor der Durchführung einer Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat zu übermitteln sind.
Der Inhalt des geltenden Absatzes 2 wird gestrichen, da er auf Gesetzesstufe in Artikel 111abisAbsatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 Buchstabe c E-AIG aufgenommen wird.
Absatz 2 übernimmt den Inhalt des geltenden Absatzes 3 und wird an die neuen Bestimmungen der AMMR-Verordnung angepasst, die den Austausch von relevanten Informationen (Art. 48 der AMMR-Verordnung) und von Gesundheitsdaten (vgl. Art. 50 der AMMR-Verordnung) vor der Durchführung einer Überstellung regeln. Da die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 nach wie vor Gültigkeit haben (siehe hierzu Ziff. 2.2.2), ist weiterhin darauf zu verweisen.
Art. 6c Speicherung der Daten, die vor der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat übermittelt werden
Wie die medizinischen Daten, die für die Beurteilung der Transportfähigkeit einer Person erforderlich sind (vgl. Art. 109g Abs. 2 Bst. h AIG), werden auch die medizinischen Daten, die dem SEM im Rahmen des Dublin-Verfahrens vorliegen (vgl. Art. 6b Abs. 1 Bst. b E-AsylV 3), im Informationssystem eRetour erfasst; dies im Hinblick auf die Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat. Artikel 109g Absatz 2 Buchstabe h AIG wird im Rahmen der laufenden parlamentarischen Debatte entsprechend angepasst (Ergänzung medizinischer Daten im Dublin-Verfahren).
Analog Artikel 15s Absatz 3 VVWAL (Beurteilung der Transportfähigkeit) werden die Informationen spätestens zwölf Monate nachdem die Person die Schweiz verlassen hat oder nachdem ihr Untertauchen festgestellt wurde, im Informationssystem eRetour gelöscht.
Art. 11e Tonaufnahme im Dublin-Verfahren
Diese Bestimmung soll die Kompetenzdelegation nach Artikel 26 Absatz 3quaterE-AsylG umsetzen, um die Modalitäten der Tonaufnahme im Dublin-Verfahren zu regeln.
Absatz 1 legt den Zweck der Tonaufnahme fest. Die Aufnahme dient als Beweismittel bei Zweifeln an den von der asylsuchenden Person während der Befragung gemachten Aussagen (Bst. a). Sie kann auch zur Durchführung einer Qualitätskontrolle der Befragungsberichte durch das SEM dienen (Bst. b). Im Rahmen dieser Kontrollen werden die in den Berichten enthaltenen Angaben auf ihre Relevanz geprüft.
Absatz 2 regelt die Art der Tonaufnahme wie auch deren Speicherung. Die Tonaufnahme erfolgt in Form einer digitalen Datei, die auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert wird. Unvollständige oder fehlerhafte Tonaufnahmen werden nicht auf dem Server des EJPD zwischengespeichert.