Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 40 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

─ die gesicherten elektronischen Kommunikationskanäle zwischen den zuständigen Behörden (Art. 52 der AMMR-Verordnung).

2.3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

2.3.1 Änderung der AsylV 1 Art. 1a Bst. e

Bei der Änderung handelt es sich um eine formale Anpassung des Verweises auf die Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.

Art. 11a Abs. 2 Bst. b Abs. 3

Formale Anpassungen, siehe Erläuterung zu Artikel 1a Buchstabe e.

Art. 20b Abs. 1bis

Der neue Absatz 1bisübernimmt den Grundsatz von Artikel 22 Absatz 7 der AMMR-Verordnung, wonach die asylsuchende Person oder ihre Rechtsvertretung baldmöglichst Zugang zum Bericht erhält, der die wichtigsten Aussagen der asylsuchenden Person in der Dublin-Befragung wiedergibt. Dieser Zugang ermöglicht es der betroffenen Person, im Anschluss an die Befragung oder innert einer bestimmten Frist Anmerkungen anzubringen oder Klarstellungen zu machen. Das SEM stellt sicher, dass der Zugang zum Befragungsbericht während der Vorbereitungsphase erfolgt.

Art. 20bbis Tonaufnahme im Dublin-Verfahren

Nach Artikel 22 Absatz 7 der AMMR-Verordnung muss von der Dublin-Befragung neu eine Tonaufnahme und ein Befragungsbericht erstellt werden.

Absatz 1bishält fest, dass nur die Befragung im Rahmen eines Dublin-Übernahmeverfahrens im Sinne von Artikel 39 der AMMR-Verordnung auf einen Tonträger aufgenommen wird. Absatz 2 nennt zwei Situationen, in denen auf eine Tonaufnahme verzichtet werden kann: Wenn die asylsuchende Person dies aus persönlichen Gründen, die ihr wichtig erscheinen, ablehnt (Bst. a) oder wenn sie sich aufgrund von Haft oder Hospitalisierung nicht im Zentrum des Bundes aufhält (Bst. b). In letzterem Fall führen die Mitarbeitenden des SEM die Befragung vor Ort durch, wobei sie jedoch keine Tonaufnahmegeräte mit sich führen dürfen. Es ist jedoch möglich, dass die Polizeihaft oder der Krankenhausaufenthalt von kurzer Dauer ist und die Befragung dennoch wie geplant im Zentrum des Bundes stattfinden kann.

Absatz 3 regelt die Situation bei einem technischen Problem, das jegliche Tonaufnahme während mehr als fünf Tagen verunmöglicht. In diesem Fall kann das SEM nicht länger auf die Lösung des technischen Problems warten. Die wichtigsten Schritte des Dublin-Verfahrens erfolgen bereits in der Vorbereitungsphase, die neu höchstens 15 Tage dauert (vgl. Art. 26 Abs. 1 E-AsylG). Eine Verschiebung der Dublin-Befragung mit Tonaufnahme um mehr als fünf Tage ist nicht möglich, da sonst die Einhaltung der Fristen der Vorbereitungsphase nicht mehr gewährleistet wäre.

Absatz 4 sieht vor, dass das SEM bei einem ausdrücklichen Verzicht auf die Tonaufnahme gemäss Absatz 2 Buchstabe a die Gründe dafür schriftlich festhält. In allen Fällen, in denen keine Tonaufzeichnung erfolgt (Abs. 2 Bst. a und b, Abs. 3), erstellt 10/40