Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/77: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Massnahmen Kostendämpfungspaket 2 – Leistungen Krankenversicherung) · 16 Seiten

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dig, weil die drei Bereiche unterschiedlich tarifiert sind2. Es handelt sich sowohl in medizinischer Hinsicht wie auch in Bezug auf die Tarifgestaltung um Leistungen, die nicht vergleichbar im Sinne von Artikel 41 Absatz 1bisnKVG (vierter Satz) sind und deshalb separate Referenztarife erfordern. Eine solche Differenzierung wird heute auch bereits in den Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und - direktoren (GDK) gefordert3.

Absatz 2 eröffnet den Kantonen die Möglichkeit, die Referenztarife weiter zu differenzieren. Eine solche Differenzierung bringt das Potenzial, vergleichbare Leistungen noch besser abzugrenzen. Bereits heute differenzieren diverse Kantone ihre Referenztarife weiter, nach verschiedenen Kriterien. Eine Differenzierung nach Absatz 2 müssen die Kantone neu verpflichtend entsprechend den Leistungsgruppen durchführen, die sie im Rahmen ihrer Spitalplanung nach Artikel 58f Absatz 3 definiert haben. Diese teilweise sehr stark ausdifferenzierten Leistungsgruppen können vom Kanton zum Zweck der Festlegung von Referenztarifen auch zu Verbindungen von Leistungsgruppen gruppiert werden.

Absatz 3 legt fest, dass für eine solche Gruppierung von Leistungsgruppen medizinische Kriterien ausschlaggebend sein müssen, das heisst, die Zusammenfassung von Gruppen in einer Verbindung muss einer medizinisch begründbaren Logik folgen und beispielsweise medizinisch verwandte oder benachbarte Fachgebiete betreffen.

Absatz 4 geht auf die spezielle Situation ein, dass für einen Bereich beziehungsweise für eine Leistungsgruppe oder für eine Verbindung von Leistungsgruppen auf der Spitalliste eines Kantons keine Spitäler gelistet sind. In diesem Fall entfällt die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Pflicht zur Festlegung eines Referenztarifs für diesen Bereich. Wenn kein Spital auf der Spitalliste eines Kantons die erforderlichen Leistungen anbietet, muss der Kanton ohnehin bewilligen, dass der Tarif des gewählten Leistungserbringers übernommen wird (Art. 41 Abs. 1bisBst. b Ziff. 2 nKVG).

Absatz 5 legt fest, dass die jährlich festgelegten Referenztarife vom Kanton zu publizieren sind. Die Publikation muss spätestens auf den 1. Januar jeden Jahres erfolgen. Diese Bestimmungen entsprechen den bisherigen Empfehlungen der GDK zur Festlegung der Referenztarife4.

Art. 35c KVV (neu)

Artikel 35c VE-KVV beschreibt die Höhe des Referenztarifs für stationäre ausserkantonale Wahlbehandlungen.

Absatz 1 Buchstabe a legt den Grundsatz fest, dass die Referenztarife für eine ausserkantonale Wahlbehandlung jeweils dem höchsten Tarif entsprechen müssen, der in den Spitälern gilt, die im vom Kanton nach Artikel 35b VE-KVV festgelegten Bereich

2 Tarifstrukturen SwissDRG, TARPSY und ST Reha.

3 Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren GDK. Empfehlungen zum Verfahren betreffend die Beiträge der Kantone bei stationären Behandlungen ausserhalb der kantonalen Spitalliste nach Artikel 41 Absatz 3 KVG (Empfehlung 3.2 auf Seite 6). Verfügbar unter www.gdk-cds.ch > Gesundheitsversorgung > Spitäler > Finanzierung > Ausserkantonale Hospitalisation.

4 Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren GDK. Empfehlungen zum Verfahren betreffend die Beiträge der Kantone bei stationären Behandlungen ausserhalb der kantonalen Spitalliste nach Artikel 41 Absatz 3 KVG (Empfehlung 3.3 auf Seite 6). Verfügbar unter www.gdk-cds.ch > Gesundheitsversorgung > Spitäler > Finanzierung > Ausserkantonale Hospitalisation.