Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/77: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Massnahmen Kostendämpfungspaket 2 – Leistungen Krankenversicherung) · 16 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

beziehungsweise pro Leistungsgruppe beziehungsweise pro Verbindung von Leistungsgruppen über einen entsprechenden Leistungsauftrag des Kantons verfügen. Dies entspricht der Absicht des Gesetzgebers, die Wahlfreiheit der versicherten Personen zu steigern und den Wettbewerb zwischen den Spitälern zu stärken. Es gibt dem Kanton zudem einen weiteren Anreiz, auf seiner Spitalliste diejenigen Leistungserbringer auszuwählen, die eine bestimmte Behandlung möglichst günstig anbieten können. Wenn der Kanton gewillt ist, ein bestimmtes Spital in die Spitalliste aufzunehmen, das einen höheren Tarif beansprucht, spricht im Grundsatz nichts dagegen, denselben Tarif auch in einem ausserkantonalen Spital zu vergüten, sofern die Behandlung vergleichbar ist und der Tarif des ausserkantonalen behandelnden Spitals nicht überschritten wird. Je feiner differenziert die Leistungsgruppen nach Artikel 35b nKVV sind, desto tiefer werden die Referenztarife ausfallen, weil die Anzahl der Spitäler pro Leistungsgruppe sinkt und damit in der Tendenz auch der höchste Tarif unter ihnen.

Absatz 1 Buchsabte b erlaubt den Kantonen, vom Grundsatz nach Absatz 1 Buchstabe a abzuweichen. Grund dafür ist das Bestreben, dass der Wettbewerb zwischen vergleichbaren Leistungen und Leistungserbringern spielen sollte. Die Leistungsgruppen im Rahmen der Spitalplanung umfassen oft auch Endversorgerspitäler, die in sehr vielen verschiedenen Leistungsbereichen tätig sind und oft höhere Tarife aufweisen als andere Spitäler. Dies, weil es bislang nicht vollständig möglich ist, die spezifischen Kosten von Endversorgerspitälern in der Tarifstruktur hinreichend abzubilden.

Falls der Kanton sich entscheidet, vom Grundsatz nach Absatz 1 Buchstabe a abzuweichen, muss er nach Absatz 1 Buchstabe b folgendermassen vorgehen:

− Nach Ziffer 1 muss der Kanton zuerst die Tarife für qualifizierte Spitäler der hochspezialisierten Medizin, die mitunter besonders hohe Tarife aufweisen, von der Berechnung der Referenztarife ausnehmen. Nach Absatz 2 gilt ein Spital als qualifiziertes Spital der hochspezialisierten Medizin, das über mindestens acht Leistungsaufträge nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e KVG verfügt. Es gibt auch Spitäler, die lediglich über einzelne Leistungsaufträge der hochspezialisierten Medizin verfügen. Diese sollen nicht von der angestrebten, nicht strukturerhaltenden, sondern dynamischen Umschreibung eines Endversorgerspitals erfasst werden. Es soll deshalb eine substanzielle Anzahl Leistungsaufträge vorhanden sein. Relevant ist jeweils die geltende, gesamtschweizerische Spitalliste (Artikel 39 Absatz 2bisKVG). Im Ausnahmefall, dass in einer Leistungsgruppe nur qualifizierte Spitäler der hochspezialisierten Medizin über einen Leistungsauftrag des Kantons verfügen, gilt nach Absatz 3 wiederum der Grundsatz, wonach der höchste Tarif unter ihnen berücksichtigt wird.

− Ziffer 2 trägt der Situation Rechnung, die sich ergeben kann, wenn beispielsweise in einem Kanton ein sehr grosses, breit tätiges qualifiziertes Spital der hochspezialisierten Medizin mit sehr vielen Fällen und daneben lediglich einzelne kleine Spitäler mit vergleichsweise wenigen Fällen und potenziell deutlich tieferen Tarifen bestehen. Eine Festlegung der Referenztarife einzig nach Buchstabe a (also unter Ausschluss des Tarifs des qualifizierten Spitals der hochspezialisierten Medizin) würde dazu führen, dass die Referenztarife in diesem Kanton möglicherweise nicht repräsentativ wären für das Leistungsgeschehen in diesem Kanton, sprich markant zu tief. Falls der Kanton vom Grundsatz nach Absatz 1 Buchstabe a abweichen und von der Möglichkeit der abweichenden Herleitung nach Absatz 1 Buchstabe b Gebrauch machen möchte, muss er deshalb auch einen fallzahlengewichteten Durchschnitt der Tarife der Spitäler berechnen, die in den vom Kanton festgelegten Leistungsgruppen tätig sind. Nach