Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/77: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Massnahmen Kostendämpfungspaket 2 – Leistungen Krankenversicherung) · 16 Seiten

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Absatz 4 sind für die Gewichtung die Fallzahlen entscheidend, die in den einzelnen Spitälern pro Bereich beziehungsweise pro Leistungsgruppe beziehungsweise pro Verbindung von Leistungsgruppen für die ständige Wohnbevölkerung des Kantons anfallen. Bereits heute wird von der GDK empfohlen5, dass ein mit den Patientenströmen gewichteter Tarif aus den relevanten Tarifen der Spitäler der Spitalliste des Wohnkantons der behandelten Personen zur Anwendung kommen soll.

− Der Referenztarif entspricht dem jeweils höheren Tarif, der aus dem Vorgehen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 oder 2 resultiert, wenn der Kanton von der Möglichkeit der Abweichung vom Grundsatz nach Buchstabe a von Absatz 1 Gebrauch machen möchte.

Der Kanton muss die Referenztarife nicht für alle Bereiche beziehungsweise Leistungsgruppen oder Verbindungen von Leistungsgruppen einheitlich nach Absatz 1 Buchstabe a oder nach Absatz 1 Buchstabe b festlegen. Der Kanton kann somit für gewisse Leistungsgruppen oder Verbindungen von Leistungsgruppen den Referenztarif nach dem Grundsatz in Buchstabe a von Absatz 1 und für einzelne Leistungsgruppen oder Verbindungen von Leistungsgruppen den Referenztarif nach Buchstabe b von Absatz 1 festlegen.

Für ein bestimmtes Spital können aufgrund der verschiedenen Einkaufsgemeinschaften der Versicherer verschiedene Tarife bestehen. Der Umgang damit wird in der Verordnung nicht explizit geregelt. Der Kanton hätte die Möglichkeit, die Referenztarife nach verschiedenen Einkaufsgemeinschaften bzw. einzelnen Versicherern zu differenzieren, jeweils unter Anwendung der Bestimmungen von Artikel 35c KVV. Aus Gründen der Praktikabilität und Übersichtlichkeit kann sich ein Kanton aber auch dafür entscheiden, nur einen Referenztarif für alle Einkaufsgemeinschaften bzw. Versicherer festzulegen. Dieser ist so festzulegen, dass er die Anforderungen von Artikel 35c KVV in jedem Fall erfüllt. Ausschlaggebend ist in einem solchen Fall also jeweils der höchste Tarif eines Spitals, der mit einer Einkaufsgemeinschaft bzw. einem Versicherer vereinbart wurde.

Ebenfalls nicht explizit geregelt ist der Umgang mit provisorischen Tarifen, wenn zum Zeitpunkt der Festlegung des Referenztarifs noch kein genehmigter Tarif für die fragliche Periode vorliegt oder Rechtsmittel gegen eine Tariffestsetzung hängig sind. In einem solchen Fall ist es möglich, dass in einem Spital nachträglich ein anderer definitiver Tarif gilt als der provisorische Tarif oder der Tarif der Vorperiode, von dem zum Zeitpunkt der Festlegung der Referenztarife ausgegangen wurde. Aus solchen Veränderungen könnten sich, wenn die Festlegung der Referenztarife auch davon betroffen ist, Verschiebungen im Umfang der Kostenübernahme auch bei ausserkantonalen Spitälern ergeben, also Spitälern, die von den erwähnten Unsicherheiten (provisorische Tarife) gar nicht betroffen sind. Aus Gründen der Praktikabilität dürfte davon ausgegangen werden, dass ein Referenztarif, der vom Kanton in gutem Glauben unter Anwendung der jeweils verfügbaren Informationen (provisorische Tarife, Tarife der Vorperiode) für eine bestimmte Periode festgelegt wurde, seine Gültigkeit auch dann behält, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass er bei Anwendung der definitiven Tarife in

5 Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren GDK. Empfehlungen zum Verfahren betreffend die Beiträge der Kantone bei stationären Behandlungen ausserhalb der kantonalen Spitalliste nach Artikel 41 Absatz 3 KVG (Empfehlung 3.1 auf Seite 6). Verfügbar unter www.gdk-cds.ch > Gesundheitsversorgung > Spitäler > Finanzierung > Ausserkantonale Hospitalisation.