Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/77: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Massnahmen Kostendämpfungspaket 2 – Leistungen Krankenversicherung) · 16 Seiten
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5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln – Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
5.1 Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker
Die Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer 2 und 26 nKVG schaffen die Grundlage, dass Apothekerinnen und Apotheker zusätzliche Leistungen zulasten der OKP erbringen können. Sie können Analysen, die in Zusammenhang mit pharmazeutischen Leistungen zur Optimierung der ärztlich angeordneten Arzneimitteltherapie und der Therapietreue stehen, durchführen oder veranlassen, wobei diese Leistungen in interprofessioneller Absprache mit den behandelnden Ärzten und Ärztinnen erfolgen (Art. 25 Abs. 2 Bst. h Ziff. 2 nKVG). Zudem können sie im Rahmen von national oder kantonal organisierten Programmen nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe d KVG Untersuchungen oder vorsorgliche Massnahmen der medizinischen Prävention ohne ärztliche Anordnung durchführen (Art. 26 nKVG).
Art. 54 Abs. 1, 2 und 3 Einleitungssatz
Artikel 54 KVV wird wie folgt redaktionell überarbeitet.
Der gemeinsame Nenner der in Artikel 54 Absatz 1 KVV aufgezählten Laboratorien ist, dass es sich um Laboratorien der Grundversorgung handelt. Dies soll neu im Einleitungssatz zum Ausdruck gebracht werden. Zudem sind die Verweise auf Artikel 62 KVV in der deutschen Version zu vereinheitlichen («Analysen der Grundversorgung nach Artikel 62 Absatz 1»). Weiter wird in Artikel 54 Absätze 1, 2 und 3 KVV die Formulierung «sind zugelassen» mit «werden zugelassen» ersetzt, um dem Erfordernis des formellen Zulassungsverfahrens besser Rechnung zu tragen.
Art. 54 Abs. 1 Bst. d KVV (neu)
Artikel 54 Absatz 1 KVV soll um einen Buchstaben d ergänzt werden, damit die Offizin einer Apothekerin oder eines Apothekers auch für Analysen zugelassen ist, die nach den geänderten KVG-Bestimmungen (Art. 25 Abs. 2 Bst. h Ziff. 2 sowie Art. 26 nKVG) neu auch Apothekerinnen und Apotheker durchführen können. Die bisherige Voraussetzung, wonach die Offizin im Rahmen der Grundversorgung für Analysen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a KVV, die von einem anderen Leistungserbringer angeordnet sind, als Laboratorium zugelassen ist, besteht unverändert fort. Neu kann die Offizin Analysen der Grundversorgung unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Eigenbedarf durchführen. Dabei ist zu beachten, dass stets vorausgesetzt ist, dass das EDI gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben c oder d KVV bestimmt hat, dass die Analyse von einer Apothekerin oder einem Apotheker veranlasst werden kann.
Art. 62 Abs. 1 KVV
Mit den Ergänzungen im neuen Artikel 62 Absatz 2 KVV (siehe dazu unten) bietet sich an, Artikel 62 KVV redaktionell in zwei Absätze zu unterteilen. Absatz 1 enthält neu nur noch die bisher in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a KVV enthaltene Bestimmung, wonach das EDI die Analysen der Grundversorgung bezeichnet. Die bisher in Absatz 1 enthaltene Regelung, wer welche Analysen veranlassen darf (bisher Art. 62 Abs. 1 Bst. b und c KVV, wird neu in Absatz 2 geregelt (Art. 62 Abs. 2 Bst. a und b KVV).