Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/77: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Massnahmen Kostendämpfungspaket 2 – Leistungen Krankenversicherung) · 16 Seiten

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4 Grundzüge der Vorlage – die beantragte Neuregelung im KVG

4.1 Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker

Im Rahmen der Verabschiedung des Kostendämpfungspakets 2 wurde die Anpassung der Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker (nachfolgend Apothekerleistungen) im KVG beschlossen (Art. 25 Abs. 2 Bst.h, Art. 26 nKVG). Heute sind Apothekerleistungen auf die Abgabe von Arzneimitteln und auf die Durchführung von Analysen im Rahmen der Grundversorgung beschränkt, die von einem anderen Leistungserbringer angeordnet sind. Die Abgabe von Arzneimitteln bleibt unverändert. Neu sollen Apothekerinnen und Apotheker weitergehende Leistungen zulasten der OKP erbringen können. Diese umfassen pharmazeutische Leistungen zur Optimierung der ärztlich angeordneten Arzneimitteltherapie und der Therapietreue sowie die damit in Zusammenhang stehende Durchführung oder Veranlassung von Analysen und Abgabe von der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen, die in interprofessioneller Absprache mit den behandelnden Ärzten und Ärztinnen erfolgen (Art. 25 Abs. 2 Bst. h Ziff. 2 nKVG). Weiter können Leistungen der medizinischen Prävention neu auch von einem Apotheker oder einer Apothekerin ohne ärztliche Anordnung im Rahmen von national oder kantonal organisierten Programmen durchgeführt werden (Art. 26 Abs. 2 nKVG). Die neuen Apothekerleistungen müssen auf Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) geprüft und durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) bezeichnet werden.

Die erfolgte Änderung der Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe h und 26 nKVG erfordert Anpassungen der KVV. Artikel 54 Absatz 1 KVV betreffend die Voraussetzungen der Zulassung von Laboratorien ist dahingehend anzupassen, dass die Zulassung der Offizin der Apothekerin oder des Apothekers als Laboratorium entsprechend erweitert wird (Analysen der Grundversorgung zum Eigenbedarf). Zudem ist Artikel 62 KVV (separate Bezeichnung bestimmter Analysen) um diejenigen Analysen zu ergänzen, die neu durch Apothekerinnen und Apotheker veranlasst werden können. Die Art, die Zielgruppe, der Zeitpunkt im Behandlungsprozess der konkreten Leistungen und spezifische Anforderungen an die Leistungserbringer hingegen sind in der KLV zu bezeichnen. Weiter erfolgt eine leichte redaktionelle Überarbeitung der Artikel 54 und 62 KVV.

4.2 Erweiterung der Leistungen der Hebammen

Infolge eines parlamentarischen Antrags und im Rahmen der Beratungen bei der Prüfung des Kostendämpfungspakets 2 wurde die Bestimmung in Artikel 29 KVG angepasst. Sie erfuhr eine strukturelle Änderung, wodurch Hebammen nun mehr Leistungen zulasten der OKP verrechnen können.

Absatz 2 umfasst die Leistungen bei Mutterschaft, die alle betroffenen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer (hauptsächlich Ärztinnen, Ärzte und Hebammen) bei einem normalen und komplikationslosen Verlauf von Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett für die gesunde Mutter und das gesunde Kind erbringen.

Der neue Absatz 3 nennt die Leistungen, die Hebammen bei Krankheit von Mutter und Kind während der Schwangerschaft, der Geburt oder des Wochenbetts erbringen. Die Leistungen anderer Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in diesem Bereich bleiben wie bisher in den Artikeln 25 und 25a KVG geregelt.