Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/77: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Massnahmen Kostendämpfungspaket 2 – Leistungen Krankenversicherung) · 16 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

Die Eidgenössischen Räte haben am 21. März 2025 die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) beschlossen (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2 ([BBl 2025 1108; nachfolgend Kostendämpfungspaket 2]). Dieses Rechtsetzungspaket stützt sich auf den Expertenbericht «Kostendämpfungsmassnahmen zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung» vom 24. August 20171 und soll dazu beitragen, die Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) auf das medizinisch begründbare Mass einzudämmen. Weitere Massnahmen zur Kostendämpfung, die in den Paketen 1a und 1b enthalten sind, sind bereits per 1. Januar 2022, 2023 und 2024 in Kraft getreten.

Das Kostendämpfungspaket 2 umfasst 16 Massnahmen. Die nötigen Ausführungsbestimmungen zu Paket 2 erfolgen in drei separaten Verordnungspaketen:

- Das vorliegende Paket zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) umfasst die Massnahmen «Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker», «Erweiterung der Leistungen der Hebammen», «Faire Referenztarife für eine schweizweit freie Spitalwahl» sowie die «Präzisierung der Kostenbeteiligung bei Mutterschaft» (Paket Leistungen Krankenversicherung).

- Ein Paket mit Änderungen im Bereich des Arzneimittelrechts umfasst neben weiteren Änderungen die Massnahmen «Differenzierte WZW-Prüfung», «Prozess Bezeichnung und Vergütung von Impfungen», „Preismodelle und Rückerstattungen», «Ausnahme vom Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend die Höhe, Berechnung und Modalitäten von Rückerstattungen», «vorläufige Vergütung von Arzneimitteln» sowie «Kostenfolgemodelle» (Paket Arzneimittelrecht).

- Die Massnahme «Verwendung der Daten der Versicherten durch die Versicherer» wird im Rahmen einer Revision der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV; SR 832.121) umgesetzt.

Die weiteren Massnahmen benötigen kein oder kein sofortiges Umsetzungsrecht, vorbehaltlich der Ausarbeitung durch die Tarifpartner eines gesamtschweizerischen einheitlichen Standards für die elektronische Übermittlung der Rechnungen.

2 Vernehmlassung

Zur beantragten Änderung wird nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Vernehmlassungsgesetzes, (VlG; SR 172.061) eine Vernehmlassung durchgeführt.

3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Im Rahmen der Botschaft wurde ein Rechtsvergleich mit besonderem Fokus auf Deutschland, Frankreich und Österreich vorgenommen. Für die vorliegende Änderung der KVV ist kein erneuter Rechtsvergleich erfolgt.

1 https://www.bag.admin.ch > Startseite > Versicherungen > Krankenversicherung > Kostendämpfung > Kostendämpfungsmassnahmen Bericht der Expertengruppe vom 24.08.2017.