Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/77: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Massnahmen Kostendämpfungspaket 2 – Leistungen Krankenversicherung) · 16 Seiten

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anderer Höhe zu liegen gekommen wäre. Hingegen müsste der Kanton den Referenztarif in einem solchen Fall nach Bekanntwerden der neuen Informationen auf die nächstmögliche Periode anpassen.

5.4 Kostenbeteiligung bei Mutterschaft

Art. 105 KVV

Die Angabe «Die Ärztin, der Arzt oder die Hebamme» ist aufgrund der Anpassung von Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b KVG erforderlich. Die Aufnahme der Hebammen als Leistungserbringerinnen, die den Beginn der Schwangerschaft bestimmen können, ergibt sich aus der im Rahmen der parlamentarischen Debatten beschlossenen Anpassung.

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund

Finanzielle Auswirkungen

Die Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2 bezwecken, die Kostenentwicklung in der OKP auf das medizinisch begründbare Mass einzudämmen und den Anstieg der Prämien zu dämpfen. Die grössten Kosteneinsparungen für die OKP dürften von den Preismodellen, der differenzierten WZW-Prüfung sowie von den Kostenfolgemodellen zu erwarten sein, welche allerdings allesamt nicht in dieser Vorlage umgesetzt werden.

In Bezug auf die fairen Referenztarife dürften die finanziellen Auswirkungen auf die OKP schwierig zu beziffern sein. Mittelfristig sind Einsparungen möglich, wenn die Kantone durch eine Anpassung ihrer Tarifgenehmigungs- und Spitalplanungspraxis auf eine höhere Patientenmobilität eingehen würden.

Leichte Zusatzkosten für die OKP sind hingegen für die Leistungen der Apotheker und Apothekerinnen in Form von Impfungen und Beratungsleistungen zu erwarten. Hier gibt es eine Kostenverlagerung von den Kantonen und Selbstzahlern zur OKP. Für die neuen Leistungen der Apotheker und Apothekerinnen sind aber auch Einsparungen durch Effizienzsteigerungen in der Patientenversorgung zu erwarten, deren Höhe jedoch nicht geschätzt werden kann.

Die Leistungen der Hebammen sowie die Kostenbeteiligung bei Mutterschaft dürften ebenfalls zu einer leichten Mehrbelastung für die OKP führen. Eine genaue Schätzung ist hier allerdings nicht möglich.

Die Zahlen aus dem Jahr 2018 zeigen, dass die Versicherer für alle vom Wegfall der Kostenbeteiligung betroffenen, in der Revision vorgesehenen Leistungen zusätzlich rund 28 Millionen Franken pro Jahr übernehmen müssten.

In Bezug auf die Leistungen der Hebammen im Rahmen des revidierten Artikels 29 KVG sind die finanziellen Auswirkungen dieser Ausweitung nicht bezifferbar, aber ein leichter Kostensteigerungseffekt ist wahrscheinlich.

Die Vorlage könnte insgesamt zu einer leichten Mehrbelastung des Bundes führen, da sich mit der vorgesehenen Ausweitung der Kostenübernahme durch die OKP die Bruttokosten der OKP erhöhen. Damit steigt automatisch auch der Bundesbeitrag an die Prämienverbilligung nach Artikel 65 KVG durch die Kantone, denn dieser Beitrag beträgt nach Artikel 66 Absatz 2 KVG 7,5 Prozent der OKP-Bruttokosten. Allerdings ist