Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/77: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Massnahmen Kostendämpfungspaket 2 – Leistungen Krankenversicherung) · 16 Seiten
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Leistungen und Leistungserbringern spielen. Deshalb beauftragt das Gesetz den Bundesrat, die Einzelheiten zu regeln, insbesondere die Art und Weise der Festlegung des Referenztarifs sowie die Abgrenzung der vergleichbaren Leistungen. Diese Regelung führt auch dazu, dass die Kantone einen weiteren Anreiz haben, für vergleichbare Behandlungen auch innerkantonal nur Tarife nach Artikel 49 KVG in einem engen Preisbereich zu akzeptieren und nicht einzelnen Spitälern höhere Tarife als notwendig zuzugestehen, da diese höheren Tarife ansonsten auch jedem ausserkantonalen Spital gewährt werden müssten.
Die Änderung von Artikel 41 Absatz 1bisnKVG erfordert Anpassungen der KVV. In den neuen Artikeln 35b und 35c soll wie vom Gesetz gefordert festgelegt werden, wie die Referenztarife festgelegt werden sollen und wie vergleichbare Leistungen abzugrenzen sind. Die Artikel 35b und 35c VE-KVV verorten sich innerhalb des 3. Titels «Leistungen» im 2. Kapitel «Umfang der Kostenübernahme».
4.4 Kostenbeteiligung bei Mutterschaft
Mit der Verabschiedung des Kostendämpfungspakets 2 wurde die Bestimmung in Artikel 64 Absatz 7 KVG angepasst und beinhaltet nun die Befreiung von der Kostenbeteiligung ab dem ersten Tag der Schwangerschaft für Leistungen nach den Artikeln 25 und 25a, aber auch 29 KVG. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf Leistungen bei Geburtsgebrechen (Art. 27), Unfall (Art. 28) und straflosem Abbruch der Schwangerschaft (Art. 30).
Im Rahmen der anschliessenden parlamentarischen Beratungen wurden zwei Präzisierungen an der Bestimmung vorgenommen.
Die erste betraf die Methode zur Bestimmung des Beginns der Schwangerschaft. In der ursprünglichen Fassung war vorgesehen, dass diese Bestimmung mittels Ultraschalls erfolgen sollte. In der Praxis werden jedoch verschiedene Methoden angewandt. In diesem Rahmen reicht daher eine allgemeine Angabe aus. Der Verweis auf die Bestimmungsmethode wurde gestrichen und nur die Angabe «ab Beginn der Schwangerschaft» belassen. Diese Angabe ermöglicht es auch Hebammen, die keine Ultraschalluntersuchungen zulasten der OKP durchführen, den Beginn der Schwangerschaft zu bestimmen.
Bei der zweiten Präzisierung wurde die Definition der Leistungserbringer, die den Beginn der Schwangerschaft bestimmen können, angepasst. Neben Ärztinnen und Ärzten werden nun auch Hebammen aufgeführt.
Im Zuge dieser Revision muss Artikel 105 Absatz 1 KVV angepasst werden. Auch in der Verordnung muss die Hebamme als Leistungserbringerin, die den mutmasslichen Beginn der Schwangerschaft bestimmen kann, genannt werden. Der Schwangerschaftsbeginn muss von ihr auf der Rechnung an die Versicherte angegeben werden, damit diese unter den Bedingungen nach Artikel 64 Absatz 7 KVG, also ab dem ersten Tag der Schwangerschaft, von der Kostenbeteiligung befreit werden kann.