Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/77: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Massnahmen Kostendämpfungspaket 2 – Leistungen Krankenversicherung) · 16 Seiten
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Art. 62 Abs. 2 Bst. c und d KVV (neu)
In den neuen Buchstaben c und d von Artikel 62 Absatz 2 KVV ist verankert, dass die Analysen, die Apothekerinnen und Apotheker gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer 2 nKVG (Bst. c) bzw. gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 nKVG (Bst. d) veranlassen können, durch das EDI bezeichnet werden müssen. Nur Analysen, die mit Leistungen in Zusammenhang stehen, die in der KLV bezeichnet sind, können diese Voraussetzungen erfüllen.
Das EDI verfügt unter dem geltenden Recht bereits über die Kompetenz, eine Liste der Analysen mit Tarif zu erlassen (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KVG) und ist dazu befugt, für die Vornahme von bestimmten Analysen weitergehende Anforderungen an Einrichtungen sowie Qualifikation und Weiterbildung von Laborleitung und Laborpersonal vorzusehen (Art. 54 Abs. 4 KVV) und Analysen mit einer Limitation zu versehen (Art. 73 KVV). Entsprechend liegt die Kompetenz der Bezeichnung der betroffenen Analysen beim EDI, die Leistungsbezeichnung erfolgt in der KLV.
5.2 Erweiterungen der Leistungen der Hebammen
Art. 33 Bst. d KVV
Die Erweiterung der Leistungen der Hebammen stützt sich auf Artikel 33 Absatz 2 nKVG. Die Aufzählung wird durch den neuen Absatz 3 von Artikel 29 nKVG ergänzt. Sie ermöglicht es, im Rahmen der Bezeichnung der Leistungen im Krankheitsfall die Angabe der Übernahme dieser spezifischen Leistungen im Krankheitsfall, die von Hebammen erbracht werden, zu integrieren. Die Leistungen der Hebammen müssen wie andere nicht-ärztliche Leistungen im Rahmen von abschliessenden Positivlisten festgelegt werden. Mit der Anpassung von Artikel 29 Absätze 2 und 3 KVG kann dieser Rahmen innerhalb der vom Bundesrat gesetzten Grenzen geschaffen werden.
Art. 62 Abs. 2 Bst. b KVV
Die Aufzählung wird durch den neuen Absatz 3 von Artikel 29 ergänzt. Damit können die von Hebammen bei Krankheit veranlassten Analysen für Mutter und Kind in der Gesetzgebung verankert werden. Die Leistungen der Hebammen müssen wie andere nicht-ärztliche Leistungen im Rahmen von abschliessenden Positivlisten festgelegt werden. Mit der Anpassung von Artikel 29 Absätze 2 und 3 KVG kann dieser Rahmen innerhalb der vom Bundesrat gesetzten Grenzen geschaffen werden.
5.3 Faire Referenztarife für eine schweizweit freie Spitalwahl
Art. 35b KVV (neu)
Artikel 35b VE-KVV beschreibt die Festlegung der Referenztarife für vergleichbare Behandlungen für stationäre ausserkantonale Wahlbehandlungen.
Absatz 1 legt fest, dass jeder Kanton für stationäre Wahlbehandlungen in einem Listenspital, das nicht auf seiner Spitalliste, aber auf der Spitalliste des Standortkantons aufgeführt ist, jährlich Referenztarife nach Artikel 41 Absatz 1bisdes Gesetzes festlegen muss und definiert, dass die Referenztarife zumindest nach den drei Bereichen Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation differenziert werden müssen. Dies ist notwen-