Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/77: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Massnahmen Kostendämpfungspaket 2 – Leistungen Krankenversicherung) · 16 Seiten

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7.2 Erlassform

Die Form des geltenden Erlasses wird beibehalten.

7.3 Subdelegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Artikel 96 KVG erteilt dem Bundesrat die generelle Kompetenz, Ausführungsbestimmungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung zu erlassen. Im vorliegenden Verordnungspaket werden zwei neue Subdelegationen geschaffen bzw. erweitert. Nach Artikel 33 Buchstabe d KVV bezeichnet das EDI nach Anhören der zuständigen Kommission die medizinischen Präventionsmassnahmen, die Leistungen bei Mutterschaft sowie die zahnärztlichen Behandlungen. Das EDI kann zudem neu diejenigen Analysen bezeichnen, die von Hebammen gestützt auf Artikel 29 Absätze 2 und 3 KVG sowie von Apothekerinnen und Apothekern gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer 2 sowie Artikel 26 Absatz 2 KVG veranlasst werden können.

7.4 Datenschutz

Für den Datenschutz ist keine zusätzliche Regelung notwendig, da die Versicherer und die Leistungserbringer auf der Grundlage der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG: SR 235.1) und von Artikel 84b KVG die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes zu treffen haben. Sie erstellen ein Bearbeitungsreglement. Darin können auch Regelungen für die elektronische Rechnungsübermittlung aufgenommen werden. Da es sich bei den Gesundheitsdaten um besonders schützenswerte Daten im Sinne des DSG handelt, sind für ihre Bearbeitung besondere Massnahmen vorzusehen (verschlüsselte Übermittlung, Multi-Faktor-Authentifizierungsverfahren), die von den Tarifpartnern im Rahmen der Erarbeitung eines gesamtschweizerisch einheitlichen Standards, der die Datensicherheit garantiert, zu berücksichtigen sind. Während der Erarbeitung dieses einheitlichen Standards müssen die Tarifpartner auch ihre Pflichten nach dem totalrevidierten Datenschutzgesetz berücksichtigen, namentlich, dass bei einem solchen Vorhaben vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung10 zu erstellen sein wird (vgl. Art. 22 des neuen Datenschutzgesetztes DSG sowie BBl 2022 2427 – Änderung KVG (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2).

8 Inkrafttreten

Die Änderung sollte am 1. Januar 2027 in Kraft treten.

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