Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/95: Anlage von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung (Änderung des BVG) · 20 Seiten
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Übersicht
Die vorgeschlagene Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) soll es der Auffangeinrichtung
BVG weiterhin ermöglichen, die Vorsorgeguthaben aus dem Freizügigkeitsbereich bis zum Betrag von 10 Milliarden Franken zinslos bei der Eidgenössi-
schen Finanzverwaltung (EFV) im Rahmen der zentralen Tresorerie des Bundes
(Bundestresorerie) anzulegen, sofern der Deckungsgrad der Auffangeinrichtung im Freizügigkeitsbereich unter 103 Prozent liegt, die technischen Rückstellungen zur Gewährleistung des Kapitalschutzes vorgängig aufgelöst wur-
den, und der Leitzins der Schweizerischen Nationalbank SNB bei null Prozent oder tiefer liegt..
Ausgangslage
Die Auffangeinrichtung BVG ist eine von den Sozialpartnern getragene Stiftung mit gesetzlichem Auftrag im Bereich der beruflichen Vorsorge. Sie hat unter anderem die Aufgabe, die Freizügigkeitsguthaben entgegenzunehmen, die an sie überwiesen werden.
Es handelt sich um Freizügigkeitsguthaben von Personen, die nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses – zum Beispiel infolge Kündigung – nicht sofort ein neues Arbeitsverhältnis antreten. Diese Personen haben grundsätzlich keine Möglichkeit, ihr Freizügigkeitsguthaben in einer Vorsorgeeinrichtung zu belassen. Sie müssen der bisherigen Vorsorgeeinrichtung mitteilen, auf welche Freizügigkeitseinrichtung diese ihre Freizügigkeitsleistung überweisen soll. Bleibt diese Mitteilung aus, so überweist die Vorsorgeeinrichtung die Freizügigkeitsleistung nach sechs Monaten an die Auffangeinrichtung. Im Gegensatz zu den Freizügigkeitseinrichtungen darf diese die Annahme von Guthaben nicht ablehnen. Freizügigkeitsguthaben dürfen nicht mit Negativzinsen belastet werden.
Die Auffangeinrichtung befindet sich immer dann in einer schwierigen Situation, wenn die Schweizerische Nationalbank SNB ihren Leitzins in den negativen Bereich senkt. Um den Nominalwert der Einlage zu gewährleisten, muss sie bei der Wiederanlage dieser Gelder Risiken eingehen. Im Falle von negativen Leitzinsen weisen kurzfristige risikoarme Anlagen eine ungenügende Verzinsung auf. Gleichzeitig besteht die Gefahr von (hohen) Schwankungen an den Finanzmärkten.
Inhalt der Vorlage
Die Auffangeinrichtung hat im September 2020 das Recht erhalten, Mittel aus dem Freizügigkeitsbereich zinslos und unentgeltlich bei der Bundestresorerie anzulegen. Dieses Recht wurde im September 2023 durch das Parlament verlängert und läuft am 25. September 2027 aus. Die Regelung soll angepasst und verlängert werden. Neu-