Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/95: Anlage von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung (Änderung des BVG) · 20 Seiten
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waren deutlich höher. Offensichtlich waren die Finanzdienstleister wenig an den Freizügigkeitsgeldern in Kontoform interessiert, sie bevorzugten es, Anlagelösungen mit besseren Margen anzubieten. Andererseits weist dies darauf hin, dass neben dem Zinsniveau auch strukturelle Gründe eine Rolle bei der Zunahme von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung spielen. Gelegentlich mag der Unwille der Versicherten eine Rolle spielen, die Gelder in eine neue Vorsorgeeinrichtung einzubringen. Wichtiger ist jedoch, dass bei der Auffangeinrichtung rund zwei Drittel der Konti kontaktlos sind. Die Mobilität der Arbeitnehmer führt leider auch dazu, dass viele Vorsorgeguthaben beim Stellenwechsel vergessen werden. Dies erklärt auch die im Durchschnitt relativ niedrigen Saldi auf den Freizügigkeitskonten der Auffangeinrichtung.
Die Freizügigkeitspolicen sind betragsmässig weniger relevant und in der Tendenz abnehmend.
Die Gründe für die Einführung von Artikel 60b BVG
Nach dem Einbruch der Finanzmärkte im März 2020 («Covid-Krise») sank der Deckungsgrad der Auffangeinrichtung im Freizügigkeitsbereich auf 101,6 Prozent. Es drohte eine Unterdeckung. Auch war unklar, ob mit weiteren Zuflüssen aufgrund steigender Arbeitslosigkeit zu rechnen war. Ein solcher Geldzufluss hätte den Deckungsgrad weiter verwässert.
Die Auffangeinrichtung unterliegt einem Kontrahierungszwang, d. h. sie kann die Freizügigkeitsgelder nicht ablehnen, sondern muss Konten in Form der reinen Sparlösung anbieten. Auf diesen kann sie den Versicherten keine Negativzinsen belasten5. Sie muss den Nominalwert garantieren. Solange die Negativzinspolitik der SNB besteht, kann sie die Gelder nicht kurzfristig und gleichzeitig risikofrei / arm anlegen. Sie muss Risiken eingehen.
Anders als die anderen Vorsorgeeinrichtungen kann die Auffangeinrichtung im Freizügigkeitsbereich keine Sanierungsmassnahmen ergreifen. Die Versicherten können die Auffangeinrichtung jederzeit verlassen, es existiert kein Zwangsanschluss, und von den Versicherten können auch keine Sanierungsbeiträge erhoben werden. Eine Unterdeckung und die damit verbundene Unsicherheit können – wie bei einer Bank – zu einem Ansturm auf die Konten führen. Bei einer Unterdeckung würde jede austretende Person den Deckungsgrad der Auffangeinrichtung verschlechtern, da dieser Person trotz Unterdeckung keine Abzüge gemacht werden können. Der Sicherheitsfonds BVG haftet nicht für Freizügigkeitsgelder.
Die Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) sowohl des Nationalwie auch des Ständerates haben dem Bundesrat am 29. April beziehungsweise am
5 Art. 13 Abs. 5 und Art. 19 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung. Vgl. auch dazu Rechtsgutachten von RA Jacques-André Schneider, Maintien de la prévoyance auprès d’institutions de libre passage et imputation d’intérêts négatifs sur les comptes de libre passage sous forme d’épargne pure par la banque gestionnaire, Genève, 25. Oktober 2017 abrufbar auf : BSV-Online > Sozialversicherungen > Berufliche Vorsorge und 3. Säule > Grundlagen & Gesetze > Grundlagen.