Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/95: Anlage von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung (Änderung des BVG) · 20 Seiten

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abgezogen hat. Für die Auffangeinrichtung war die Möglichkeit wichtig, ihr Geld vorübergehend bei der Bundestresorerie zinslos zu deponieren. Dies ermöglichte ihr die Reduktion der Anlagerisiken in einem kritischen Moment, als die Aktienmärkte und die Obligationenkurse aufgrund steigender Zinsen stark fielen. Die Regelung hat sich demnach bewährt und erlaubte es der Auffangeinrichtung, ihre finanzielle Situation im sehr ungünstigen Umfeld des Jahres 2022 zu stabilisieren und einen positiven Deckungsgrad zu bewahren. Die oben erwähnten Gründe für die Einführung von Artikel 60b BVG bestehen weiterhin.

Inanspruchnahme des Nullzinskontos

Die Auffangeinrichtung soll demnach befristet auf sechs Jahre weiterhin die Möglichkeit haben, ein Nullzinskonto bei der Bundestresorerie in Anspruch zu nehmen, falls ihr Deckungsgrad unter 103 Prozent fällt (anstelle von 105 Prozent in der bisherigen Regelung) und der Leitzins der SNB bei null Prozent oder tiefer liegt. Dieser neue Artikel 60b BVG sorgt dafür, dass das Nullzinskonto nur dann in Anspruch genommen wird, wenn es zwingend erforderlich ist. Der Wert von 103 Prozent dürfte noch (knapp) ausreichend sein, um eine allfällige Unterdeckung für eine gewisse Zeit selbst im Negativzinsumfeld zu vermeiden, sofern die Anlagerisiken rasch reduziert werden. Die neue Limite erhöht die Attraktivität von Massnahmen zur Reduktion von Freizügigkeitsguthaben (siehe folgendes Unterkapitel). Die Auffangeinrichtung hat bereits Massnahmen dazu ergriffen Eine Reduktion dieser Guthaben hat bei einem Deckungsgrad grösser als 100 Prozent positive Effekte. Der Leitzins der SNB muss bei null Prozent oder tiefer liegen. Andernfalls dürfte die Auffangeinrichtung (im Normal-fall) positiv verzinste kurzfristige Anlagen an den Finanzmärkten finden. Auch muss die Bundestresorerie das Konto nicht mehr kostenlos anbieten, sie kann ihren administrativen Aufwand verrechnen. Das Nullzinskonto darf ausdrücklich erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Auffangeinrichtung allfällig vorhandene technische Rückstellungen zur Gewährleistung des Kapitalschutzes / der Nominalwertgarantie vorgängig aufgelöst hat.

Falls die Nationalbank zum Beispiel aufgrund einer steigenden Inflation oder eine Änderung ihrer Politik die Zinsen anhebt, wird die Anlagemöglichkeit bei der Bundestrsorerie für die Auffangeinrichtung (automatisch) unattraktiv und gegebenenfalls auch überflüssig. Es ist demnach für die Auffangeinrichtung zwecks Risikoreduktion wichtig, dass sie einen Teil ihrer Anlagen risikoarm und liquide anlegen kann, ohne Verluste zu machen. Dazu dient das Konto bei der Bundestresorerie. In einem positiven Zinsumfeld wird das Konto nicht mehr benötigt.

Notwendigkeit der Limite von 10 Milliarden Franken

Artikel 60b BVG sieht gegenwärtig vor, dass die Auffangeinrichtung maximal einen Betrag von 10 Milliarden Franken zinslos bei der Bundestresorie anlegen darf. Der Grund dafür ist, dass die Bundestresorerie unlimitierte Beträge nicht sinnvoll bewältigen kann, weshalb die Höhe der Summe begrenzt worden ist. Höhere Beträge würden in einer Tiefzinsphase u.a. die Geldmarktpolitik der SNB tangieren und die Handlungsspielräume der Bundestresorerie bei der Bewirtschaftung der Bundesbilanz einschränken, was mit Opportunitätskosten für den Bundeshaushalt verbunden wäre.