Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/95: Anlage von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung (Änderung des BVG) · 20 Seiten

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hängig ist dies u.a. davon, wie stark die Pensionskassen BVG Exchange - Match nutzen. Auch aufgrund dieser Massnahmen sind die Limite von 10 Milliarden Franken und die damit verbundene Möglichkeit des De-riskings weiterhin ausreichend.

In diesem Zusammenhang unklar ist, wie sich die Annahme der neuen bilateralen Verträge auswirken würde. Künftig würden die überobligatorischen Gelder in der Schweiz bleiben. Für die Anlagelösungen von Freizügigkeitsstiftungen respektive der mit ihnen verbundenen Finanzdienstleister ist dies im Eintretensfalle zweifellos ein interessanter Markt. Ein Teil dieser Gelder dürfte aber dennoch der Auffangeinrichtung überwiesen werden. Allerdings dürften diese Gelder eine eher lange Duration haben, und den kurzfristigen Anlagebereich weniger belasten.

Aktuelle Situation und Schlussfolgerung

Der Deckungsgrad der Auffangeinrichtung liegt per Ende November 2025 bei rund 107 Prozent. Dazu kommen technische Rückstellungen für die Kapitalgarantie von rund 3 Prozent. Die Zinsen in der Schweiz sind aufgrund der niedrigen Inflation und des starken Frankens wieder tief. Die SNB hat ihren Leitzins auf 0 Prozent gesenkt. Auch wenn die finanzielle Situation der Auffangeinrichtung gegenwärtig zufrieden-stellend ist, ist es dennoch möglich, dass aufgrund der ökonomischen und politischen Unsicherheiten und der insgesamt hohen Bewertungen Kursverluste im Bereich von risikoträchtigen Anlagen drohen. Es bleibt deshalb wichtig, dass die Auffangeinrichtung im Bedarfsfall Risiken reduzieren kann. Eine Unterdeckung und damit ein nicht sanierbarer Zustand muss vermieden werden. Die Gründe, welche zur Einführung von Artikel 60b BVG geführt haben, bestehen weiterhin. Die tiefen Zinsen machen eine Verlängerung von Art. 60b BVG erforderlich. Der Artikel soll neu auf 6 Jahre befristet werden. Nach dieser Zeit ist besser abschätzbar, ob die Negativverzinsungen eine Ausnahme darstellen, oder ob sie häufiger auftreten.

1.1.4 Übrige Freizügigkeitseinrichtungen

Freizügigkeitseinrichtungen müssen ihre Kontoguthaben an eine Bank weiterleiten. Traditionellerweise haben die Banken die entsprechenden Freizügigkeitsgelder für ihr klassisches Zinsdifferenzgeschäft verwendet. Im Vordergrund steht dabei nach wie vor das Hypothekargeschäft. Zwar sind die Zinssätze gemäss SNB in den letzten Monaten deutlich gesunken. Die Zinssätze für eine 5-jährige Festhypothek liegen per Ende Oktober 2025 aber immer noch bei 1,48 Prozent6, 10-jährige Festhypotheken werden für 1,81 Prozent offeriert. Dieser durchschnittliche 5-jährige Festhypotheken-satz ist auch in der Tiefzinsphase von 2014 bis 2022 nie unter 1 Prozent gesunken. Dies generiert eine ausreichende Marge. Zwar drängen neue Anbieter auf den Markt, welche tiefere Zinsen offerieren. Dies lässt darauf schliessen, dass die Margen zwar unter Druck sind. Dieser Margendruck dürfte jedoch vor allem von neuen, effiziente-ren Vertriebskanälen herrühren.

6 Siehe: data.snb.ch/en/topics/ziredev/cube/zikrepro