Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/95: Anlage von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung (Änderung des BVG) · 20 Seiten

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nehmern, was kaum umsetzbar ist (siehe Kapitel 1.2.3). Der Sicherheitsfonds benötigt seine Mittel für die Gewährleistung der von ihm versicherten und finanzierten Leistungen.

1.3 Die beantragte Regelung

Angesichts der tiefen Zinsen und in Abwägung der Vor- und Nachteile erachtet der Bundesrat die Möglichkeit eines Nullzinskonto bei der Bundestresorerie weiterhin als die beste Wahl. Die Auffangeinrichtung soll für weitere 6 Jahre das Recht haben, bei der Bundestresorerie Gelder aus dem Freizügigkeitsbereich unverzinslich anzulegen.

Im Bereich der Freizügigkeitskonten der reinen Sparlösung weist einzig die Auffangeinrichtung ein deutliches Wachstum auf (vgl. Tabelle oben). Die hohe Volatilität an den Finanzmärkten und die unklare Zinsentwicklung legen nahe, die Möglichkeit eine Anlage auf einem Nullzinskonto vorläufig weiterzuführen. Der Kontrahierungszwang der Auffangeinrichtung unterscheidet sie zudem von den übrigen Akteuren im Freizügigkeitsbereich.

Für die Auffangeinrichtung ist es eine wesentliche Erleichterung, wenn sie ihre Gelder aus dem Freizügigkeitsbereich zinsfrei anlegen kann. Damit kann sie ihre Risiken reduzieren, ohne gleichzeitig Negativzinsen oder Bonitätsrisiken in Kauf nehmen zu müssen. In ungünstigen Marktsituationen können die Risiken so deutlich reduziert werden. Die Auffangeinrichtung kann mit dieser Lösung auch die Schwierigkeiten bewältigen, die ihr durch die krisenbedingt zufliessenden Gelder entstehen. Die Auffangeinrichtung soll dank der Existenz eines Nullzinskontos weiterhin bei einem Rückgang der Finanzmärkte eine risikoreduzierende Strategie einleiten können, bei der sie die risikoträchtigen Anlagen systematisch und gegebenenfalls deutlich reduziert. Durch eine unverzinsliche Anlagemöglichkeit beim Bund kann sie diesen Prozess einfacher und weniger risikobehaftet vornehmen. Sollten die Zinsen wieder steigen, und die SNB ihre Tiefzinspolitik beenden, wird die Auffangeinrichtung von der Möglichkeit entweder keinen Gebrauch machen, oder aber die Bundestresorerie kann sich vorteilhaft refinanzieren, wenn sie es trotzdem tut. Dieser Automatismus ist ein Vorteil dieser Lösung im Umfeld steigender Zinsen.

Die Anlagemöglichkeit bei der Bundestresorerie kommt nur dann zum Tragen, wenn der aktuelle Deckungsgrad der Auffangeinrichtung im Freizügigkeitsbereich unter 103 Prozent fällt und der Leitzins der SNB bei null Prozent oder tiefer liegt. Allfällige technische Rückstellungen zur Gewährleistung der Kapitalgarantie / der Nominalwert-garantie der Einlagen müssen vorgängig aufgelöst werden. Die Anlagen bei der Bundestresorerie sollen aber, auch wenn der Deckungsgrad wieder über 103 Prozent steigt oder der Leitzins der SNB höher als null Prozent ist, nicht angetastet werden, bis sie auslaufen oder unter Berücksichtigung eines vereinbarten Termins gekündigt werden. Hingegen ist auch die Wiederanlage am Ende der Laufzeit nur möglich, wenn der Deckungsgrad der Auffangeinrichtung im Freizügigkeitsbereich zu diesem Zeitpunkt unter 103 Prozent und der Leitzins bei null Prozent oder tiefer liegt. Ist die finanzielle Lage der Auffangeinrichtung im Freizügigkeitsbereich gut, so kann sie tiefe Zinsen eher verkraften. Der aktuelle Deckungsgrad wird aufgrund von Schätzungen der Auffangein-