Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/95: Anlage von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung (Änderung des BVG) · 20 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
Das Zinsdifferenzgeschäft ist ein zentrales Element der Ertragsgenerierung einer Bank. Die Banken behandeln dieses Thema als Geschäftsgeheimnis und erteilen darüber keine Auskunft. Es existieren daher keine Angaben darüber, ob und wieviel Gewinn die Banken mit Freizügigkeitsgeldern in der Vergangenheit gemacht haben und auch keine zur gegenwärtigen Situation. Die Freizügigkeitsgelder sind als Refinanzierungsquelle nach wie vor attraktiv, insbesondere weil mehr als 50 Prozent der Konti eine Haltefrist von länger als 5 Jahren aufweisen und damit recht langfristig ausleihbare Gelder sind.
Im Unterschied zur Auffangeinrichtung haben die Banken keinen Kontrahierungszwang. Sie können Neukunden ablehnen. Ausserdem besteht die Möglichkeit, ein Wertschriftensparen anzubieten, welches für die Finanzdienstleister profitabel ist. Eine Änderung der bisherigen Rahmenbedingungen drängt sich für die übrigen Finanzdienstleister demnach weiterhin nicht auf. Die vorgeschlagene Lösung bleibt deshalb auf die Auffangeinrichtung beschränkt.
1.2 Geprüfte und verworfene Alternativen
1.2.1 Arbeitsgruppe des Bundes
Nach der Einführung von Artikel 60b BVG hat der Bundesrat eine Arbeitsgruppe unter Leitung des BSV eingesetzt, in welcher alle wichtigen Akteure (Sozialpartner, Fachverbände, Anlageexperten, Finanzintermediäre) vertreten waren.
Die Arbeitsgruppe des Bundes hat keine Empfehlung formuliert. Die geäusserten Positionen wichen je nach Ausgangs- und Interessenlange stark voneinander ab. Es konnte keine Einigung darüber erzielt werden, ob die Freizügigkeitsguthaben ganz oder teilweise garantiert werden sollten, wer allfällige Kosten tragen (Bund, SNB oder das «System der beruflichen Vorsorge») und ob nur die Auffangeinrichtung oder alle Freizügigkeitseinrichtungen von einer Lösung profitieren sollten.
Der Bericht der Arbeitsgruppe wurde Ende 2020 / 1. Hälfte 2021 erstellt.
Die folgenden Alternativen stellen die praktische Umsetzung im Bereich der Auffangeinrichtung der von der Arbeitsgruppe skizzierten grundsätzlichen Lösungsmöglichkeiten dar. Sie haben sich seit der Vernehmlassung von 2022 nicht verändert.
1.2.2 Negativverzinsung
Eine Negativverzinsung (zum Beispiel als Sanierungsmassnahme) für Freizügigkeitsguthaben würde bedeuten, dass die im Vorsorgesystem zwangsgesparten Gelder reduziert würden. Ähnlich wirken auch Gebühren, wenn auch meistens weniger stark, ausser bei kleinen Beträgen. Zu den Inhabern eines Freizügigkeitskontos gehören unter anderem Personen, die arbeitslos geworden sind, sich demnach in einer persönlich schwierigen Lage befinden. Im Falle der Auffangeinrichtung kommt erschwerend hinzu, dass viele Konten kontaktlos sind. Die Auffangeinrichtung könnte also viele Versicherte nicht einmal darüber informieren, dass sich ihre Ersparnisse vermindern, und diese könnten demnach nicht darauf reagieren. Die Anwendung von Negativzinsen in einem System des Zwangssparens würde auch zu einem erheblichen Vertrauensverlust in die