Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/95: Anlage von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung (Änderung des BVG) · 20 Seiten

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Im Ingress des BVG wird auf Veranlassung des Bundesamtes für Justiz der nicht korrekte Verweis auf die Bundesverfassung BV korrigiert. Die Verfassungsbestimmung, die den Bund ermächtigt, Vorschriften zur beruflichen Vorsorge zu erlassen, ist nicht Art. 112 BV, sondern Art. 113 BV.

Das bisherige dringliche Bundesgesetz läuft am 25. September 2027 aus. Nach Verabschiedung und Inkrafttreten tritt danach der geänderte Artikel 60b in Kraft. Die Auffangeinrichtung kann diese Möglichkeit nur dann in Anspruch nehmen, falls ihr Deckungsgrad unter 103 Prozent fällt und der Leitzins der SNB bei null Prozent oder tiefer ist. Ausserdem muss sie allfällig vorhandene technische Rückstellungen für die Gewährleistung einer Kapitalgarantie / Nominalwertgarantie vorgängig auflösen. Diese betragen aktuell rund 3 Prozent des Sparguthabens der Versicherten. Die Anlagen, die die Auffangeinrichtung gestützt auf Artikel 60b bei der Bundestresorerie tätigen kann, werden von der EFV nicht verzinst. Das Konto muss allerdings nicht mehr wie bisher unentgeltlich verwaltet werden, die entsprechende Bestimmung wird gestrichen. In Anwendung von Art. 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung All-GebV kann die EFV Gebühren für die anfallenden Administrationskosten (aber nicht für die Opportunitätskosten) erheben. Die Einzelheiten der Anlage, der Verwaltung und der Administrationskosten regeln die EFV (Bundestresorerie) und die Auffangeinrichtung in einem öffentlichrechtlichen Vertrag. Darin müssen sie sich gegenseitig Planungssicherheit bezüglich der Einlagen und Rückzüge durch die Auffangeinrichtung gewährleisten.

Die Auffangeinrichtung soll keine neuen Anlagen oder Wiederanlagen nach Ablauf der Laufzeit bei der Bundestresorerie tätigen dürfen, solange ihr aktueller Deckungs-grad im Freizügigkeitsbereich 103 Prozent oder mehr beträgt oder der Leitzins der SNB höher als null Prozent ist. Bestehende Anlagen bei der Bundestresorerie, deren Laufzeit nicht abgelaufen ist oder die keine feste Laufzeit aufweisen, dürfen jedoch weiterhin bestehen bleiben, falls der Deckungsgrad auf 103 Prozent oder mehr steigt oder der Leitzins höher als null Prozent ist. Das Anlagevolumen bei der Bundestresorerie ist wie bisher auf gesamthaft höchstens 10 Milliarden Franken begrenzt.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage hat aus heutiger Sicht keine wesentlichen finanziellen und keine personellen Auswirkungen auf den Bund. Die Anlage von Geldern aus den bei der Auffangeinrichtung deponierten Freizügigkeitsguthaben erfolgt bei der Bundestresorerie zinsfrei und kann im Rahmen der bestehenden Organisation und personellen Ressourcen der Bundestresorerie abgewickelt werden.