Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/95: Anlage von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung (Änderung des BVG) · 20 Seiten
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oder Ersatzanlagen sind dabei nur möglich, wenn der aktuelle Deckungsgrad im Freizügigkeitsbereich unter 103 Prozent liegt. Bisher lag die Schwelle bei 105 Pro-zent. Auch muss der Leitzins der SNB bei null Prozent oder tiefer liegen. Bei einem positiven Leitzins kann die Auffangeinrichtung positiv verzinste Anlagen an den Finanzmärkten finden. Das Anlagevolumen ist weiterhin auf maximal 10 Milliarden Franken beschränkt. Allfällig bestehende technische Rückstellungen zur Gewährleis-tung des Kapitalschutzes / der Nominalwertgarantie muss die Auffangeinrichtung vorgängig aufgelöst haben. Die Bundestresorerie und die Auffangeinrichtung regeln die Details und die Deckung anfallender administrativer Kosten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.