Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/95: Anlage von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung (Änderung des BVG) · 20 Seiten

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1. Mai 2020 geschrieben, dass sie zugunsten der Auffangeinrichtung die Prüfung eines Nullzinskontos bei der SNB oder der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) empfehlen. Der Bundesrat hat in seiner mündlichen Antwort eine entsprechende Prüfung des Anliegens zugesagt. Anschliessend hat das Parlament im Herbst 2020 Artikel 60b BVG mittels dringlichem Verfahren beschlossen.

Dieser ermöglichte es der Auffangeinrichtung, im Falle eines Deckungsgrades von unter 105 Prozent maximal 10 Milliarden Franken bei der Bundestresorerie anzulegen. Der Artikel wurde bis zum 25. September 2023 befristet. In der Folge musste die Auffangeinrichtung die Regelung vorerst nicht in Anspruch nehmen. Aufgrund der allgemeinen Stabilisierung der Finanzmärkte erholte sich ihr Deckungsgrad bis Ende Dezember 2021 auf 108 Prozent.

Verlängerung von Artikel 60b im Jahre 2023

Mit der Covid Krise hat ein eigentlicher Paradigmenwechsel stattgefunden. Nach langen Jahren mit einer niedrigen und teilweise auch negativen Inflationsentwicklung stieg die Teuerung deutlich an. Der Landesindex der Konsumentenpreise, welcher im März 2021 noch bei minus 0,2 Prozent lag, stieg bis August 2022 auf einen Wert von 3.5 Prozent an. Diese Entwicklung war international sogar noch stärker ausgeprägt, beispielsweise in den USA, aber auch im EU - Raum. Etwas verzögert stiegen mit der Inflation auch die Zinsen deutlich. Dieser Zinsanstieg führte grundsätzlich zu einer Entlastung der Freizügigkeitseinrichtungen und insbesondere der Auffangeinrichtung. Freizügigkeitsgelder waren für Finanzdienstleister wieder attraktiv, da eine günstigere Finanzierung über den Geldmarkt für sie nicht mehr möglich war. Gleichzeitig stiegen jedoch auch die Risiken an den Finanzmärkten. Im Jahr 2022 verlor der vorsichtig investierte Pictet BVG-25 plus Index 14.1 Prozent. Die steigenden Zinsen führten gleichzeitig zu Verlusten bei festverzinslichen Obligationen und an den Aktienmärk-ten. Befürchtungen einer Rezession machten die Runde. Der Deckungsgrad der Auf-fangeinrichtung im Freizügigkeitsbereich fiel von 108 Prozent Ende 2021 auf 101.3 Prozent Ende 2022.

Nachdem die Expertengruppe des Bundes zu keiner Einigung über eine taugliche alternative Lösung gekommen war (siehe Kapitel 1.2.1), beschloss der Bundesrat, dem Parlament eine Verlängerung der Befristung von Artikel 60b BVG zu beantragen. Das Resultat der Vernehmlassung war eindeutig: 30 von 35 Stellungnahmen sprachen sich für die Vorlage aus. Die Verlängerung wurde entsprechend im Parlament von beiden Kammern einstimmig beschlossen und Artikel 60b BVG am 26. September 2023 um weitere 4 Jahre verlängert.

Erfahrungen mit Artikel 60b BVG

Die Auffangeinrichtung hat im schwierigen Finanzjahr 2022 Geld auf das Konto bei der Bundestresorerie transferiert. Vom 10. Mai 2022 bis zum 16. Juni 2022 wurden der Bundestresorerie in 6 Tranchen insgesamt 4,25 Milliarden Franken überwiesen. Ab Juni 2022 war die Verzinsung kurzfristiger Bundesobligationen wieder positiv. Die höhere Verzinsung und ab 2023 auch die Erholung der Finanzmärkte im Jahr 2023 führten dazu, dass sie diesen Betrag von September 2022 bis zum 15. März 2023 wieder