Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/21: Änderung des Heilmittelgesetzes 3b · 81 Seiten

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3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

3.1.1 Versandhandel mit Arzneimitteln

Gemäss Auftrag des Bundesrats vom 24. November 2021 werden im Rahmen dieser Vorlage folgende Änderungen vorgeschlagen:

Zunächst soll das grundsätzliche Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln gemäss Artikel 27 Absatz 1 HMG aufgehoben werden. Der Versandhandel mit Arzneimitteln soll jedoch auch zukünftig an eine kantonale Bewilligung gekoppelt sein. Diese Bewilligung wird nur erteilt, wenn entsprechende der Qualitätssicherung und Sicherstellung der Patientensicherheit dienende Voraussetzungen erfüllt sind, darunter insbesondere das Vorliegen einer kantonalen Bewilligung zur Abgabe von Arzneimitteln und eines Qualitätssicherungssystems.

Gleichzeitig mit der Aufhebung des grundsätzlichen Verbots des Versandhandels mit Arzneimitteln soll von der Rezeptpflicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäss Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a abgesehen werden. Dementsprechend sollen künftig auch Drogerien nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Versandhandel anbieten können. Damit wird die Konkurrenzfähigkeit inländischer Versandhändler gegenüber ausländischen Versandhändlern gestärkt, da bei einer Einfuhr von Arzneimitteln basierend auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a HMG der Bestellung oder der Sendung keine ärztliche Verschreibung beigelegt werden muss. Schliesslich bleiben Arzneimittel der Abgabekategorie E weiterhin frei verkäuflich und sind von der Regelung des Versandhandels nicht betroffen (Art. 23 Abs. 2 HMG).

Zur zusätzlichen Qualitätssicherung und Sicherstellung der Patientensicherheit im Versandhandel mit Arzneimitteln sollen flankierende Massnahmen eingeführt werden. Diese setzen sich primär aus dem E-Rezept, dem Medikationsplan und dem Medikationsabgleich zusammen und sind Teil des vorangehenden Pakets der Heilmittelgesetz-Revision (Etappe 3a). So wird die Integration von E-Rezept, Medikationsplan und Medikationsabgleich in den Bestellprozess eine zusätzliche Sicherheitsmassnahme darstellen können. Dies ermöglicht, die Medikation der Patientinnen und Patienten automatisiert auf Wechselwirkungen oder Unverträglichkeiten in Echtzeit zu überprüfen, was das Risiko von Fehlmedikationen oder Überkonsum erheblich senken wird. Schliesslich besteht im Rahmen der Sorgfaltspflicht gemäss Artikel 3 und 26 HMG, analog zur Abgabe von Arzneimitteln in stationären Abgabestellen, auch im Versandhandel die Möglichkeit, den Versand zu verweigern, wenn beispielsweise Hinweise auf einen Missbrauch von Arzneimitteln vorliegen.

Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist abzugrenzen von der Dienstleistung «Hauslieferdienst», welche auch zukünftig ohne eine Versandhandelsbewilligung möglich sein soll. Die Abgrenzung zum Versandhandel soll sich weiterhin an den