Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/21: Änderung des Heilmittelgesetzes 3b · 81 Seiten

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Zur Beurteilung, ob eine Mangellage droht oder bereits besteht, sind aktuelle Informationen über die Versorgungslage notwendig. Zu diesem Zweck soll eine ausserparlamentarische Kommission mit beratender Funktion eingesetzt werden, die die Versorgungslage beurteilt und die Wirkung der im Heilmittelrecht vorgesehenen Instrumente zur Stärkung der Versorgungssicherheit bewertet (Art. 82b).

Die Massnahmen folgen einem Kaskadenprinzip. Zunächst sind grundsätzlich jeweils die im Heilmittelrecht bisher bereits vorgesehenen, weniger eingreifenden Massnahmen zur Überbrückung von Versorgungsstörungen auszuschöpfen (Art. 9b Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 und 2bis). Erst wenn diese Instrumente nicht ausreichen, sollen die neu vorgesehenen Massnahmen (Art. 9b Abs. 3 oder Art. 9cbis) zur Anwendung kommen. Diese Kaskade ist Teil der Beurteilung, ob eine Mangellage droht oder bereits besteht. Dabei sollen der Nutzen und die Risiken der jeweiligen Massnahme stets in einem ausgewogenen Verhältnis zur konkreten Versorgungssituation stehen.

3.1.3 Anpassung der Kompetenzen der Chiropraktorinnen und Chiropraktoren

Aufgrund der beruflichen Kompetenzen der Chiropraktorinnen und Chiropraktoren gemäss MedBG soll im HMG eine gesetzliche Grundlage für die Gleichbehandlung der chiropraktischen Verschreibung mit der ärztlichen Verschreibung geschaffen werden (Art. 24 Abs. 1 Bst. a, Art. 32 Abs. 2; Art. 48 Abs. 1 Bst. a HMG). Dazu wird der Begriff «ärztliche Verschreibung» im HMG erweitert auf «ärztliche oder chiropraktische Verschreibung». Damit soll die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apothekerinnen und Apotheker und von verschreibungspflichtigen Medizinprodukten auf chiropraktische Verschreibungen hin erlaubt werden, gleichermassen wie dies für ärztliche Verschreibungen gilt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a HMG). Die Anpassungen auf Verordnungsstufe werden unter Kap. 3.3 detailliert.

3.1.4 Einzelabgabe von Arzneimitteln

In einem neuen Artikel 30a HMG soll die Einzelabgabe von Arzneimitteln im Bundesrecht explizit und abschliessend geregelt werden. Auf Gesetzesstufe soll eine allgemeine Regelung für alle Arzneimittel geschaffen werden, die nicht auf die Einzelabgabe von Antibiotika zwecks Bekämpfung von Resistenzen beschränkt ist (siehe Ausgangslage, Ziff. 1.2.4), sondern grundsätzlich auch für weitere Arzneimittelgruppen mit Blick auf andere Zwecke gilt. Insbesondere soll die Einzelabgabe auch bei weiteren Arzneimittelgruppen ermöglicht werden, um den Arzneimittelverwurf bei von Mangellagen betroffen Arzneimitteln zu reduzieren, was zu einer besseren Patientenversorgung führt. Entsprechende Einschränkungen sollen erst auf Verordnungsstufe vorgesehen werden.

Die Einzelabgabe soll nur zulässig sein, wenn die zugelassenen und verfügbaren Arzneimittel in Bezug auf die Inhaltsmenge für eine bestimmte Behandlung zu gross sind und nur für die eigene Kundschaft oder die eigenen Patientinnen und Patienten. Zur Sicherstellung der Patientensicherheit soll der Bundesrat Anforderungen an die Einzelabgabe definieren. Zudem soll er die Einzelabgabe auf bestimmte Arzneimittelgruppen beschränken können. Schliesslich sieht Artikel 30a HMG auch die Möglichkeit vor, die Einzelabgabe für bestimmte abgabeberechtige Personen obligatorisch zu erklären. Zwecks klarer Abgrenzung soll zudem die Definition der Herstellung in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c HMG entsprechend angepasst werden.