Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/21: Änderung des Heilmittelgesetzes 3b · 81 Seiten
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beiden Positionspapieren zum Hauslieferdienst56 und zum Versandhandel57 der Kantonsapothekervereinigung (KAV) orientieren. Im Gegensatz zum Hauslieferdienst ist der Versandhandel nicht ausschliesslich an «Stammkundenkreis» und das «regionale Einzugsgebiet» adressiert. Der Versandhandel ist somit nicht nur an die im System der Abgabestelle registrierten, wiederkehrenden Kunden («Stammkundenkreis») und an den Ort der Abgabestelle («regionales Einzugsgebiet») gebunden und kann schweizweit betrieben werden. Der Versandhandel von Arzneimitteln darf dabei, im Gegensatz zum Hauslieferdienst, hauptgeschäftlich (d.h. auch regelmässig) und ohne konkrete Begründung betrieben und beworben werden. Der Hauslieferdienst grenzt sich durch den begründeten Einzelfall vom Versandhandel ab (Verunmöglichung des Apothekengangs der Patientin oder des Patienten aufgrund gesundheitlicher Umstände). Der Hauslieferdienst zeichnet sich dadurch aus, dass die Auslieferung durch einen Botengang durch eigenes Personal der Abgabestelle an das Domizil der betreffenden Patientin oder des betreffenden Patienten erfolgt und die persönliche Fachberatung anlässlich einer vorherigen Abgabe in der Apotheke oder Drogerie stattgefunden hat.
Die Dienstleistung «Nachversand», bei welchem ein im Moment nicht vorrätiges Arzneimittel der Kundin oder dem Kunden (auch mittels eines externen Postzustellers) nachträglich ausgeliefert wird, soll im Rahmen des Hauslieferdienstes weiterhin möglich sein. Eine Zwischenkategorie zwischen Hauslieferdienst und Versandhandel (Versand via externem Postzusteller; aber Stammkundenkreis und regionales Einzugsgebiet) soll jedoch im Regulierungssystem keinen Platz mehr haben.
Öffentliche Apotheken und Drogerien können somit mit einer Versandhandelsbewilligung auf nationaler Ebene Versandhandel treiben oder ohne Versandhandelsbewilligung einen Hauslieferdienst in ihrem regionalen Einzugsgebiet anbieten. Auch Spitalapotheken und selbstdispensierende Ärztinnen und Ärzte (SD-Ärztinnen und -Ärzte) dürfen im Rahmen ihrer Abgabekompetenz einen Hauslieferdienst mit Arzneimitteln anbieten. Der Hauslieferdienst darf jedoch nicht so ausgedehnt werden, dass die gesetzlich festgelegten Einschränkungen für den Versandhandel von Arzneimitteln umgangen werden.
Der Versandhandel mit Arzneimitteln erstreckt sich dem Grundsatz nach auch auf Tierarzneimittel. Allerdings unterliegen insbesondere Tierarzneimittel für Nutztiere zahlreichen zusätzlichen rechtlichen Vorgaben (siehe Art. 42 HMG sowie insbesondere Art. 6, Art. 8 und Art. 10 i.V.m. Art. 26 Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200458 (TAMV)). Die Einhaltung dieser Anforderungen ist im Versandhandel kaum
56Abrufbar unter: www.kantonsapotheker.ch > Leitlinien / Positionspapiere / Listen > KAV Positionspapiere > Positionspapier 0018 - Abgrenzung Nachversand und Hauslieferdienst gegenüber Versandhandel (PDF) (V01 - 10. November 2020) (Stand: 7. April 2025).
57Abrufbar unter: www.kantonsapotheker.ch > Leitlinien / Positionspapiere / Listen > KAV Leitlinien > Regeln der guten Versandhandelspraxis von Arzneimitteln für öffentliche Apotheken mit Bewilligung zum Versandhandel mit Arzneimitteln (PDF) (V02 - 24. Mai 2013) (Stand: 7. April 2025).