Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/21: Änderung des Heilmittelgesetzes 3b · 81 Seiten
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Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1) zu berücksichtigen sowie eine im Vergleich zur internationalen Entwicklung festgestellte Kompetenz- und Regelungslücke zu schliessen, die durch die Ausklammerung von Arzneimitteln im Foltergütergesetz entstanden ist.
Seit 2019 enthält Artikel 21 Absatz 1bisHMG eine Delegationsnorm, die den Bundesrat ermächtigt, die Anforderungen an die Ausfuhr sowie den Handel im Ausland mit Arzneimitteln zu regeln, sofern diese für die Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten, dies unter Berücksichtigung der Bestimmungen der EU. Artikel 50 AMBV konkretisiert diese Vorgaben und regelt die Ausfuhr sowie den Handel im Ausland. Seit dem Inkrafttreten hat sich das internationale Niveau im Bereich Foltergüter verschärft. So schliesst die Verordnung (EU) 2019/125 auch eine Bewilligungspflicht für technische Hilfe im Zusammenhang mit den genannten Gütern ein. Artikel 21 Absatz 1bisHMG enthält diese Kompetenz nicht respektive die Leistung technischer Hilfe ist noch nicht ausdrücklich als delegationsfähiger Regelungsgegenstand genannt.
Am 21. März 2025 hat das Parlament das Foltergütergesetz verabschiedet und dabei entschieden, den foltergüterrechtlichen Umgang mit Arzneimitteln nicht im Foltergütergesetz abzubilden, womit die Swissmedic weiterhin zuständige Bewilligungs- und Vollzugsbehörde bleibt.
Um den Vollzug im Einklang mit dem parlamentarischen Entscheid sicherzustellen, ist eine Anpassung von Artikel 21 HMG erforderlich. Die bestehende Struktur des Artikels wird so angepasst, dass die materielle Regelung zum foltergüterrechtlichen Umgang (inkl. der technischen Hilfe) mit Arzneimitteln in einem neu formulierten Absatz 1bis aufgenommen wird. Damit kann Absatz 1 Buchstabe c aufgehoben werden. Die Delegationsnorm wird ergänzt und in den neuen Artikel 21 Absatz 1terHMG verschoben. Dadurch kann der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen zur Bewilligungspflicht im Zusammenhang mit der technischen Hilfe im Ausführungsrecht verankern. Dies gewährleistet eine klare Rechtsgrundlage, erhöht die Rechtssicherheit und ermöglicht eine kohärente Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
Der im künftigen Artikel 21 Absatz 1bisHMG vorgesehene Verweis auf Artikel 3 Buchstabe d des Foltergütergesetzes stellt sicher, dass die Bewilligungspflicht für entsprechende Leistungen des grenzüberschreitenden Handels auf diesem Weg heilmittelrechtlich verankert werden kann.
Art. 24 Abs. 1 Bst. a
Die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln soll nicht nur auf ärztliche, sondern auch auf chiropraktische Verschreibungen hin erlaubt werden. Die Ergänzung der chiropraktischen Verschreibung erlaubt den Apothekerinnen und Apothekern, verschreibungspflichtige Arzneimittel auf chiropraktische Verschreibung hin abzugeben und die chiropraktische Verschreibung als solche anzuerkennen. Damit besteht eine bundesrechtliche Grundlage, die es den Chiropraktorinnen und Chiropraktoren ermöglicht, eine direkt einlösbare Verschreibung für verschreibungspflichtige Arzneimittel auszustellen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Verschreibungskompetenz für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren aufgrund kantonaler Vorschriften oder entsprechend der kantonalen Vollzugspraxis auf