Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/21: Änderung des Heilmittelgesetzes 3b · 81 Seiten
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entsprechenden Einzelheiten werden im Rahmen der Erstellung des Verordnungsrechts ausgearbeitet.
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und c
Die Ergänzung der ärztlichen Verschreibung um die chiropraktische Verschreibung verbietet auch die Publikumswerbung für Arzneimittel, die nur auf chiropraktische Verschreibung abgegeben werden dürfen oder die ohne chiropraktisches Tätigwerden nicht verwendet werden dürfen. Es handelt sich dabei ohnehin um Arzneimittel, die bereits heute nur auf ärztliche Verschreibung hin abgegeben werden dürfen, da die Abgabekategorie des Arzneimittels massgebend ist. Die Ergänzung um die chiropraktische Verschreibung ist daher rein begrifflicher Natur, betrifft keine zusätzlichen Arzneimittel und ändert somit nichts an der bestehenden Praxis.
Art. 42 Abs. 3
Zulassungsbefreite Arzneimittel für Nutztiere können unerwünschte Rückstände in Lebensmitteln tierischer Herkunft verursachen. Der Bundesrat kann daher bereits heute verbieten, dass für Nutztiere Arzneimittel nach Artikel 9 Absatz 2 hergestellt, in Verkehr gebracht und bei Nutztieren angewendet werden. Diese Kompetenz soll auf Arzneimittel ausgeweitet werden, die nach Artikel 9cbisnicht zulassungspflichtig sind. Damit wird sichergestellt, dass nicht zulassungspflichtige Arzneimittel für Nutztiere nur Wirkstoffe enthalten, deren Rückstände in Lebensmitteln vorgängig als gesundheitlich unbedenklich beurteilt wurden.
Art. 46a Anerkennung von nach dem EU-Recht ausgestellten
Konformitätsbescheinigungen
Für die aktuell im Bereich der Medizinprodukte auf Verordnungsstufe geregelte einseitige Anerkennung in der Schweiz von EU/EWR Bescheinigungen (Art. 25 Abs. 4 MepV oder Art. 21 Abs. 4 IvDV) soll eine formell-gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Mit dem neuen Artikel 46a wird dem Bundesrat die Befugnis erteilt, von Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat ausgestellte Bescheinigungen einseitig anzuerkennen oder darauf abzustützen. Er legt die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Bescheinigungen fest.
Art. 48 Abs. 1 Bst. a
Die Bestimmung über die Abgabe und Anwendung von Medizinprodukten, wonach der Bundesrat für bestimmte Medizinprodukte vorsehen kann, dass sie nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, wird auf die chiropraktische Verschreibung ausgedehnt. Diese Anpassung ist rein begrifflicher Natur, da der Bundesrat nach heutigem Stand für kein Medizinprodukt eine Beschränkung der Abgabe auf ärztliche Verschreibung hin vorgesehen hat.
Art. 65 Gebühren
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird der bisherige Inhalt von Artikel 65 neu auf zwei Artikel aufgeteilt. Artikel 65 regelt künftig nur noch die Gebühren; dabei entsprechen die neuen Absätze 1−3 den bisherigen Absätzen 1, 5 und 6. Die bisherigen