Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/21: Änderung des Heilmittelgesetzes 3b · 81 Seiten
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ihr Tätigkeitsgebiet beschränkt werden wird. Dies mit der Begründung, dass das Studium der Chiropraktik zwar in den ersten vier Jahren praktisch identisch zum Studium der Humanmedizin aufgebaut ist, danach aber eine Spezialisierung auf chiropraktische Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt.80 Ausserdem wird auch kein Facharzttitel erworben. Die obligatorische Weiterbildungszeit beträgt für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren zwei Jahre, diejenige der Ärztinnen und Ärzte mindestens fünf Jahre. De facto dauert die ärztliche Weiterbildung teilweise sogar noch länger. Die Beschränkung der Verschreibungskompetenz auf das spezifische Tätigkeitsgebiet wäre analog zu den Kompetenzen der Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie der Tierärztinnen und Tierärzte, deren Verschreibungskompetenz ebenfalls auf Bundesebene geregelt ist, jedoch im kantonalen Recht oder nach kantonaler Vollzugspraxis auf ihr spezifisches Tätigkeitsgebiet begrenzt ist (bei diesen Medizinalberufen ist dies so, weil ihre Ausbildung in den ersten vier Jahren nicht derjenigen der Humanmedizin entspricht sondern spezifisch auf ihr Tätigkeitsgebiet ausgelegt ist).
Diese Anpassung führt dazu, dass die vorübergehende Korrektur auf Verordnungsebene, d. h. Artikel 46 VAM, aufgehoben werden kann. Im Übrigen werden in der VAM zahlreiche Bestimmungen in Bezug auf die Verschreibungspflicht entsprechend ergänzt werden müssen.
Die Anpassung der Verschreibungskompetenz der Chiropraktorinnen und Chiropraktoren soll unabhängig davon gelten, ob die Ausbildung gemäss MedBG oder gemäss altem Recht absolviert worden ist. Es ist davon auszugehen, dass auch die altrechtlich ausgebildeten Chiropraktorinnen und Chiropraktoren mit der langjährigen Berufserfahrung und der laufenden Fortbildung inzwischen die entsprechenden Kompetenzen erworben haben. Dies entspricht grundsätzlich auch Artikel 66 Absatz 1 MedBG, wonach Personen, die bei Inkrafttreten des MedBG im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbstständigen Ausübung des Berufs der Chiropraktorin oder des Chiropraktors waren, weiterhin berechtigt sind, ihren Beruf ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel oder eidgenössisches Diplom auf dem Gebiet der ganzen Schweiz in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben.
Art. 27 Versandhandel
Mit der vorliegenden Änderung von Artikel 27 HMG soll das grundsätzliche Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln in der Schweiz aufgehoben werden. Der Versandhandel soll aber weiterhin nur mit einer kantonalen Bewilligung zulässig sein. Zusätzlich soll von der generellen Bewilligungsvoraussetzung des Vorliegens einer ärztlichen Verschreibung für die Abgabe von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Versandhandel abgesehen werden. Als Konsequenz sollen zukünftig auch Drogerien mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Versandhandel betreiben können. Die Bewilligungsvoraussetzungen für den Versandhandel mit Arzneimitteln werden in Absatz 2 definiert.
Abs. 1: Für den Versandhandel mit Arzneimitteln wird eine kantonale Bewilligung vorausgesetzt. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung gibt es kein grundsätzliches Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln mehr und es besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Bewilligung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Diese
80 Abrufbar unter: https://www.med.uzh.ch/de > Studium > Chiropraktikstudium (Stand 8. Juni 2025).