Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/21: Änderung des Heilmittelgesetzes 3b · 81 Seiten
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kantonale Bewilligung kann von öffentlichen Apotheken oder Drogerien im Rahmen ihrer Abgabekompetenz beantragt werden (siehe Abs. 2). Öffentliche Apotheken können somit mit einer Versandhandelsbewilligung Arzneimittel der Abgabekategorien A, B und D und Drogerien die Arzneimittel der Abgabekategorie D versenden. Im Gegensatz dazu sollen Spitalapotheken und SD-Ärztinnen und -Ärzte keine Versandhandelsbewilligungen beantragen können, aber im Rahmen ihrer Abgabekompetenz einen Hauslieferdienst anbieten können. Die erleichterte Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorie B gemäss Artikel 45 VAM soll auch im Versandhandel möglich sein. Allfällige nötige Anpassungen, beispielsweise in Bezug auf die persönliche Abgabe gemäss Artikel 47 VAM, werden im Rahmen der Erarbeitung des Verordnungsrechts vorgenommen. Die nicht zulassungspflichtigen Arzneimittel Formula magistralis (Art. 9 Abs. 2 Bst. a HMG), Formula officinalis (Art. 9 Abs. 2 Bst. b HMG) sowie die sogenannten Hausspezialitäten (Art. 9 Abs. 2 Bst. c HMG) unterscheiden sich von anderen Arzneimitteln unter anderem durch ihren beschränkten Kundenkreis (eine bestimmte Person, ein bestimmter Personenkreis, ein bestimmtes Tier oder ein bestimmter Tierbestand [eigene Kundschaft]). Bevor diese Arzneimittel im Versandhandel abgegeben werden dürfen, muss deshalb ein physischer Erstkontakt mit der Abgabestelle etabliert werden. Anschliessend dürfen die Arzneimittel via Versandhandel an den Kunden versandt werden. Der Versand von Arzneimitteln der Abgabekategorie E wird hingegen auch zukünftig keine Versandhandelsbewilligung voraussetzen (Art. 23 Abs. 2 HMG).
Abs.2: Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind. Als erstes muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine kantonale Bewilligung zur Abgabe von Arzneimitteln gemäss Artikel 30 HMG (Bst. a) sowie eine öffentliche Apotheke oder eine Drogerie verfügen (Bst. b). Dies sind Grundvoraussetzung, da es sich beim Versandhandel um eine besondere Form der Abgabe von Arzneimitteln handelt. Damit ist auch sichergestellt, dass die Vorschriften des kantonalen Rechts, die an die Führung einer Apotheke oder Drogerie gestellt werden (etwa in Bezug auf Räumlichkeiten, Einrichtung, Personal) auch auf Apotheken und Drogerien Anwendung finden, die Versandhandel mit Arzneimitteln betreiben wollen. Denn diese Anforderungen müssen unabhängig von der Abgabeart gelten. Durch ein geeignetes Qualitätssicherungssystem (Bst. c) muss er oder sie sicherstellen, dass insbesondere den unter den Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Aspekten ausreichend Rechnung getragen wird. Im Einzelnen sind dies: Ziffer 1: Die notwendige fachliche Beratung und Information vor und nach der Abgabe muss durch eine Fachperson (Apothekerin, Apotheker, Drogistin, Drogist) sichergestellt werden. Bei Bedarf soll dabei die Nutzung von digitalen Hilfsmitteln wie Telefon oder Video möglich sein. Die Details sollen auf Verordnungsstufe ausgeführt werden. Ziffer 2: Die der jeweiligen Abgabekategorie entsprechenden Anforderungen bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln müssen eingehalten werden. Diese Anforderungen sollen auf Verordnungsstufe ausgeführt werden. Darunter fällt insbesondere das Vorliegen einer ärztlichen oder chiropraktischen Verschreibung und eine ausreichende ärztliche oder chiropraktische Überwachung der Wirkung. Ziffer 3: Der Bestell- und Zustellungsprozesses muss sicher sein. Angesprochen ist hier insbesondere die Sicherheit in Bezug auf die Identität der beteiligten Personen. Darunter fällt die Feststellung der Identität der bestellenden Person, und dass sichergestellt ist, dass das versendete Arzneimittel tatsächlich der bestellenden Person zugestellt wird. Die genauen Anforderungen werden auf Verordnungsstufe festzulegen sein. Dabei soll auch der Abgabekategorie des versendeten Arzneimittels angemessen Rechnung getragen werden. Ziffer 4: Der Versandhändler muss den sicheren Transport (einschliesslich der erforderlichen Verpackung und sicheren Auslieferung)