Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/21: Änderung des Heilmittelgesetzes 3b · 81 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 49Fedlex · Erläuternder Bericht

Produktecodes mit den zugehörigen Produktarten, die den Geltungsbereich der

81

Benennung einer Benannten Stelle festlegen .

Art. 77 Abs. 2 Bst. a, abisund b, 2bisEinleitungssatz und Bst. c sowie 3

Der Verweis in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a soll aufgrund der inhaltlichen Widersprüche zwischen Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und dem bisherigen Artikel 65 Absatz 2 (neu in Artikel 65a Absatz 1 und 65b Absatz 1) angepasst werden. Neu soll auf Artikel 77 Absatz 2bisverwiesen werden, der festhält, welche Ausgaben von Swissmedic durch den Bundesbeitrag (Abgeltung) abgedeckt werden. Mit den jeweiligen Aufsichtsabgaben sollen alle Ausgaben der Swissmedic gedeckt werden, die im Arzneimittel- bzw. im Medizinproduktebereich entstehen und die nicht durch Gebühren oder den Bundesbeitrag abgedeckt sind. Aufgrund der Anpassung von Buchstabe a wird ein zusätzlicher Buchstabe abiseingefügt, welcher die Abgeltungen für Aufgaben nach Artikel 69 Absatz 1biserwähnt82; somit wird die Auflistung der Finanzierungsquellen der Swissmedic vervollständigt. Schliesslich muss noch Buchstabe b angepasst werden, dies um der neuen Strukturierung der Artikel 65 bis 65b Rechnung zu tragen.

Der Einleitungssatz von Absatz 2bispräzisiert, dass der Bundesbeitrag künftig ausschliesslich im Voraus festgelegt wird. Eine rückwirkende Anpassung ist damit ausgeschlossen. Swissmedic hat die Kosten in den Bereichen der Rechtssetzung und Strafrecht folglich innerhalb des festgelegten Finanzierungsrahmens mit den gesprochenen Bundesbeiträgen zu decken und dabei eine wirtschaftliche und effiziente Betriebsführung sicherzustellen. Bei wesentlichen und nicht vorhersehbaren Veränderungen der Rahmenbedingungen oder ausserordentlichen Entwicklungen, die bei der ursprünglichen Planung der strategischen Ziele nicht berücksichtigt werden konnten, soll eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Finanzierung möglich bleiben. Demgegenüber ist ausgeschlossen, dass Swissmedic eigenständig zusätzliche Ausgaben beschliesst und diese nachträglich direkt oder indirekt, etwa über Gemeinkostenzuschläge, auf die durch den Bund finanzierten Bereiche gemäss Artikel 77 Absatz 2bisBuchstabe a oder b HMG überwälzt.

Mit der vorliegenden Einführung der Aufsichtsabgabe zur Finanzierung der Überwachung der Medizinprodukte gemäss Artikel 65b muss Artikel 77 Absatz 2bis Buchstabe c ersatzlos gestrichen werden. Die nicht durch Gebühren abgedeckte Überwachung der Medizinprodukte wird zukünftig nicht mehr vom Bund finanziert, sondern wird über die Aufsichtsabgabe beglichen, welche direkt von den

81 Basierend auf der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2185 der Kommission vom 23. November 2017 über das Verzeichnis der Codes und der ihnen entsprechenden Produktarten zur Bestimmung des Geltungsbereichs der Benennung einer Benannten Stelle auf dem Gebiet der Medizinprodukte im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie auf dem Gebiet der In-vitro-Diagnostika im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl L

309 vom 24.11.2017, S.7.

82 Vgl. Art. 77 Abs. 2 Bst. a in der Fassung der aktuell laufenden Revision (Etappe 3a), BBl 2025 3018.