Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/21: Änderung des Heilmittelgesetzes 3b · 81 Seiten
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Prüfungen. Diese sind durch die Aufsichtsabgabe ergänzend abzudecken. Ebenfalls sind die Bezeichnung und Überwachung von Schweizer Konformitätsbewertungsstellen mit der Aufsichtsabgabe mitzufinanzieren
Zusätzlich wird in Absatz 3 die Möglichkeit gestrichen, die Bundesbeiträge nachträglich nach einer Periode der strategischen Ziele auszugleichen, dies im Einklang mit der Anpassung im Einleitungssatz von Absatz 2bis.
Art. 82b Kommission für Arzneimittelmangellagen
Das Monitoring von Versorgungsstörungen im Bereich der Arzneimittel erfolgt heute im Rahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung gestützt auf die Meldepflichten nach Artikel 2 der Verordnung über die Meldestelle für lebenswichtige Humanarzneimittel. Dies System ist darauf ausgerichtet, schwere Mangellagen mit potenziell erheblichen volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu erkennen und zu bewältigen. Die Meldepflicht beschränkt sich auf die als lebenswichtig definierten Wirkstoffe. Die Sicherstellung einer kontinuierlichen und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung aus gesundheitspolitischer Sicht erfordert jedoch, wie unter Pkt. 1.2.2 dargelegt, ein führzeitiges Erkennen und eine laufende Beurteilung von Mangellagen, damit rechtzeitig und angemessen reagiert werden kann. Dies bezweckt eine möglichst risikoarme, kontinuierliche Therapie der Patientinnen und Patienten oder der Tiere.
Einige im HMG vorgesehene Regelungen, insbesondere die vorliegend vorgesehenen Bestimmungen in Bezug auf Mangellagen, stellen Instrumente zur Verfügung, damit die Leistungserbringer angemessen auf Versorgungsstörungen reagieren können. Dabei sollen die Risiken für die Patientinnen und Patienten oder für die Tiere und der Nutzen der Massnahmen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Im Rahmen der Arbeiten zur Umsetzung des Versorgungsberichts wurde zudem festgestellt, dass dem Bund eine vollständige und konsolidierte Sicht der Versorgungslage über alle Akteure hinweg fehlt (vgl. Schlussbericht 2024 der Interdisziplinären Arbeitsgruppe «Umsetzungsvorschläge zu den Massnahmen des BAG-Berichts Arzneimittelversorgungsengpässe», S. 4483).
In Absatz 1 wird der Bundesrat beauftragt, für die Beurteilung der Versorgungslage eine ausserparlamentarische Kommission im Sinne von Artikel 57a ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199784 zu bestellen. Damit soll der Bund eine möglichst vollständige und konsolidierte Sicht der Versorgungslage über alle Akteure hinweg erhalten. Die ausserparlamentarische Kommission hat eine beratende Funktion (vgl. Art. 8a Abs. 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199885).
83Abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Themen > Medikamente & Medizin-produkte > Sicherheit in der
Arzneimittelversorgung > Dokumente > Berichte > Umsetzungsvorschläge zu den Massnahmen des BAG-Berichts Arzneimittelversorgungsengpässe - Schlussbericht 2024 der Interdisziplinären Arbeitsgruppe (Stand: 29. Oktober 2025)