Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/23: Bundesbeschluss über die Finanzierung der Rüstungsausgaben der Armee durch Erhöhung der Mehrwertsteuer · 42 Seiten
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ihrem Bericht zuhanden des Bundesrates schlägt sie unter anderem die Aufhebung oder Begrenzung verschiedener Steuervergünstigungen vor. Darunter fallen in erster Priorität die höhere steuerliche Belastung von Kapitalleistungen aus Vorsorge, in zweiter Priorität die weitgehende Aufhebung von Ausnahmen bei der Mehrwertsteuer sowie in dritter Priorität die Einführung einer Grundstückgewinnsteuer auf Bundesebene. Massnahmen mit geringerem zusätzlichem Steueraufkommen betreffen die Mineralölsteuer und die Schwerverkehrsabgabe.
Diese Einnahmequellen erfüllen jedoch die festgelegten Kriterien nicht (vgl. Ziff. 1.1.2). Insbesondere wären sie nicht ausreichend rasch umsetzbar, würden sich nicht für eine vorübergehende Finanzierung (Befristung) eignen und die zu erwartenden Mehreinnahmen liessen sich teilweise nur mit erheblicher Unsicherheit abschätzen. Gerade bei der Einführung neuer Steuern wäre zudem mit längeren Fristen bis zum Inkrafttreten zu rechnen. Aus diesem Grund sind diese für den vorliegenden Finanzierungsbedarf für zusätzliche Ausgaben in die Sicherheit und Verteidigung der Schweiz nicht geeignet.
1.2.2.1 Erhöhung der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen (Einkommenssteuer)
Ohne Verfassungsänderung:
Die Bundesverfassung (BV10) begrenzt die Besteuerung der natürlichen Personen durch den Bund auf maximal 11,5 Prozent des Einkommens (Art. 128 Abs. 1 Bst. a BV). Die heute geltenden Tarife der direkten Bundessteuer erreichen diesen Maximalsatz bei den sehr hohen Einkommen. Zu beachten ist, dass der Bund bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Rücksicht nehmen muss (Art. 128 Abs. 2 BV). Dies betrifft insbesondere die tiefen und mittleren Einkommen. Die BV bietet dennoch erheblichen Spielraum zur Erhöhung der Steuereinnahmen. So liegt die Steuerbelastung im Durchschnitt über alle Steuerpflichtigen gesehen bei rund 3,3 Prozent bezogen auf das steuerbare Einkommen (Daten 2022).
Es wäre daher möglich, die Steuersätze bei der direkten Bundessteuer zu erhöhen, ohne den Maximalsatz von 11,5 Prozent in der BV zu erhöhen. Eine solche Erhöhung könnte alle Einkommensklassen ausser die höchsten treffen, die sich bereits im verfassungsmässigen Maximalsatz befinden. Bei einem solchen Vorgehen wäre es nicht ohne weiteres möglich, in den Folgejahren den für die Rüstung zweckgebundenen Anteil der Einnahmen zu identifizieren.
Mit Verfassungsänderung:
Eine gleichmässige Erhöhung aller Steuersätze, inklusive derjenigen der höchsten Einkommen von heute 11,5 Prozent (analog einer Erhöhung des Steuerfusses), würde eine Verfassungsänderung voraussetzen.
Eine Erhöhung der Besteuerung von natürlichen Personen hätte zur Folge, dass die Kantone in ihren Veranlagungssystemen die Tarife anpassen müssten. Gleiches gilt für Arbeitgeber, weil sich auch die Quellensteuertarife ändern würden. Diese Umstellungskosten fallen an, sofern im entsprechenden Jahr nicht sowieso eine
10 SR 101