Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/23: Bundesbeschluss über die Finanzierung der Rüstungsausgaben der Armee durch Erhöhung der Mehrwertsteuer · 42 Seiten
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1.2 Gewählte Lösung und geprüfte Alternativen
1.2.1 Gewählte Lösung: Erhöhung der Mehrwertsteuer, Zweckbindung für die
Sicherheit und Verteidigung der Schweiz und Errichtung eines Rüstungs-
fonds
Der Bundesrat hat sich bei der Entscheidung über die Einnahmequelle zur Finanzierung der prioritären Massnahmen zur Sicherheit und Verteidigung der Schweiz insbesondere an folgenden Kriterien orientiert:
- Die Einnahmequelle muss ausreichend ergiebig sein und die erforderlichen Mittel
verlässlich generieren. Da die Mittel für konkret geplante Investitionsvorhaben eingesetzt werden, muss die Höhe der zu erwartenden Mehreinnahmen zudem hinreichend präzise schätzbar sein.
- Aufgrund des kurzfristigen Finanzierungsbedarfs muss die Massnahme rasch um-
setzbar sein; entsprechend müssen die Inkraftsetzungsfristen kurz sein.
- Die Einnahmequelle muss eine klar bestimmbare und transparente Zweckbindung
der Einnahmen ermöglichen.
- Da der Finanzierungsbedarf vorübergehend ist, muss sich die Einnahmequelle für
eine befristete Finanzierung eignen; die Massnahme muss sich ohne Weiteres wieder aufheben lassen.
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat bei der Prüfung der Finanzierungsmöglichkeiten den Fokus auf Satzerhöhungen bei den wichtigsten bestehenden Einnahmequellen des Bundes gelegt und sich schliesslich für eine Erhöhung der Mehrwertsteuer entschieden. Hauptgründe hierfür sind, dass diese im Vergleich zu Einkommens- und Gewinnsteuern geringere volkswirtschaftliche Verzerrungen verursacht und die Standortattraktivität weniger beeinträchtigt. Daher dürfte der Konsum als Steuerbasis weniger steuerempfindlich sein als das Einkommen oder der Gewinn, weshalb die Mehrwertsteuer im Vergleich zur direkten Bundessteuer die besser prognostizierbare und verlässlichere Einnahmequelle ist. Die geprüften, aber verworfenen Alternativen werden in Ziffer 1.2.2 ausführlich dargestellt.
1.2.1.1 Erhöhung der Mehrwertsteuer
Der Bundesrat schlägt für die Finanzierung des Mehrbedarfs die Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,8 Prozentpunkte vor, befristet auf 10 Jahre. Die tieferen Sätze (reduzierter Satz und Sondersatz) werden proportional zum Normalsatzes erhöht. Der reduzierte Satz, welcher unter anderen auf Lebensmittel und Medikamente erhoben wird, erhöht sich um 0,3 Prozentpunkte. Der Sondersatz für Beherbergungsleistungen wird um 0,4 Prozentpunkte angehoben. Dabei ist zu beachten, dass die Veränderung des reduzierten Satzes und des Sondersatzes auf dem heutigen Basissatz und folglich ohne Berücksichtigung einer gleichzeitigen Erhöhung der MWST-Sätze zur Finanzierung der 13. AHV-Rente berechnet wurde. Dies ist deshalb relevant, weil bei einer proportionalen MWST-Satzerhöhung bei den tieferen Sätzen eine Rundung auf eine Nachkommastelle erfolgt. Je nach Höhe des Normalsatzes kann es zu einer Auf- oder einer Abrundung kommen. Sofern die MWST-Erhöhung zur Finanzierung der 13. AHV-Rente von Volk und Ständen angenommen wird, werden der reduzierte Satz für die Mehrwertsteuererhöhung zugunsten der Sicherheit und Verteidigung der Schweiz um 0,2 Prozentpunkte und der Sondersatz um 0,3 Prozentpunkte angehoben.