Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/23: Bundesbeschluss über die Finanzierung der Rüstungsausgaben der Armee durch Erhöhung der Mehrwertsteuer · 42 Seiten
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Anpassung der Tarife und Abzüge zum Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt.
Eine Erhöhung der Steuerbelastung auf Einkommen würde sich negativ auf die Leistungsanreize und die steuerliche Standortattraktivität der Schweiz auswirken. Gerade für einkommensstarke Personen würde die Schweiz durch Einkommenssteuererhöhungen an Attraktivität als Niederlassungsstandort einbüssen.
1.2.2.2 Erhöhung der direkten Bundessteuer der juristischen Personen (Gewinnsteuer)
Die Mehreinnahmen könnten auch durch die Erhöhung der direkten Bundessteuer auf den Gewinn von juristischen Personen (Gewinnsteuer; aktueller Steuersatz 8,5 Prozent, reduzierter Satz 4,25 Prozent für Vereine und Stiftungen) generiert werden. Weil die geltende BV die Steuerbelastung auf maximal 8,5 Prozent begrenzt, wäre eine solche Steuererhöhung mit einer Verfassungsänderung verbunden.
Gleich wie bei den natürlichen Personen müssten die Kantone in den Veranlagungssystemen die Steuersätze anpassen. Eine Erhöhung der Gewinnsteuer würde den Wirtschaftsstandort Schweiz schwächen. Eine solche Erhöhung würde teilweise durch tiefere Einnahmen bei der OECD-Ergänzungssteuer kompensiert, was mehrheitlich zu Lasten der Kantone ginge.
1.2.2.3 Mobilisierung von Kapitalreserven und dynamischen Einnahmen zur Schaffung einer Finanzierungsreserve
Die Motion 25.4457 «Sicherung strategischer Investitionen für die Armee bis 2035. Mobilisierung von Kapitalreserven und dynamischen Einnahmen zur Schaffung einer Finanzierungsreserve» verlangt vom Bundesrat, dass er konkrete Vorschläge unterbreitet, wie die Schweizer Armee zusätzlich zu den beschlossenen Finanzplanungen und ordentlichen Budgetmitteln, unter Einhaltung der Schuldenbremse und ohne Steuererhöhung, eine substanzielle Finanzierungsreserve in der Zielgrösse von 10 Milliarden Franken für strategische Investitionen (Rüstung, Infrastruktur, Ausbildung) bis zum Jahr 2035 erhalten kann. Insbesondere wurden die einmalige Kapitalmobilisierung durch den Verkauf von Swisscom-Aktien sowie die temporäre Nutzung von Gewinnen der Schweizerischen Nationalbank (SNB) geprüft. Der Bundesrat lehnte beide Finanzierungsvarianten aus den folgenden Gründen ab:
- Die Swisscom betreibt eine kritische Infrastruktur: Die Mehrheitsbeteiligung des
Bundes an der Swisscom ist insbesondere aus sicherheitspolitischen Gründen wichtig und gerechtfertigt. Ein Ausfall von Fest- oder Mobilfunknetz und Internet hätte weitreichende Folgen für die Wirtschaft und die Bevölkerung. Ein Teilverkauf der Swisscom-Aktien zur Finanzierung von Armeeausgaben ist aus diesem Grund nicht zielführend, zumal die resultierenden Einnahmen (bei einem Rückzug auf eine Sperrminorität einmalig gut 5 Mrd.) den Finanzierungsbedarf bei weitem nicht zu decken vermögen. Durch den Verkauf der Aktien ginge zudem ein Dividendenpotenzial von rund 200 Millionen pro Jahr verloren, das dem Bund bei der Finanzierung seiner Aufgaben fehlen würde.
- Der Grundbetrag der Gewinnausschüttungen der SNB wird ordentlich zugunsten
des allgemeinen Bundeshaushalts vereinnahmt. Allfällige Zusatzausschüttungen der SNB werden für den Abbau der Corona-Schulden als ausserordentliche Einnahmen verbucht. Die Verwendung dieser Mittel zugunsten der Armee würde somit den Abbau der Corona-Schulden gefährden und/oder die strukturellen