Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/23: Bundesbeschluss über die Finanzierung der Rüstungsausgaben der Armee durch Erhöhung der Mehrwertsteuer · 42 Seiten

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Mit der Erhöhung per 1. Januar 2028 könnten folgende geschätzte Mehreinnahmen zugunsten von Rüstungsausgaben und -investitionen generiert werden8.

Tabelle 1 Mehreinnahmen in Mio. Franken bei einer MWST-Erhöhung um 0.8 Prozentpunkte proportional per 1.1.2028 befristet auf 10 Jahre

2028* 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038** Total einzelne Jahre 2’284 2'975 3’058 3’136 3'216 3’296 3’378 3’463 3’549 3’638 783 32’776 kumuliert 2’284 5’259 8’317 11’453 14’669 17’964 21’343 24’805 28’355 31’993 32’776

*Im Jahr der Einführung fallen nur 79% der Einnahmen an

** Im Jahr nach ablaufen der befristeten Erhöhung fallen noch 21% der MWST-Einnahmen vom Auslaufjahr an

Der Grund für die geringeren Einnahmen im Einführungsjahr ist, dass die Mehrwertsteuereinnahmen eines Kalenderjahres aufgrund der Abrechnungsperiodizität zum grössten Teil aus den ersten drei Quartalen des betreffenden Jahres und aus dem vierten Quartal des Vorjahres stammen. Die jährlichen Mehreinnahmen würden sich im Zeitverlauf etwa parallel zum Wirtschaftswachstum entwickeln. Diese Mehreinnahmen sollen zweckgebunden zugunsten von Rüstungsausgaben eingesetzt werden. Die Erhöhung der Mehrwertsteuer ist den anderen geprüften Alternativen vorzuziehen (vgl. Ziff. 1.2.2 ff.).

1.2.1.2 Zweckbindung der Mehreinnahmen und Errichtung eines Rüstungsfonds

Die durch die Steuererhöhung geschaffenen zusätzlichen finanziellen Mittel sollen vollständig in einen verschuldungsfähigen Rüstungsfonds (Spezialfonds nach Artikel 52 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt9) eingelegt werden. Dieser Rüstungsfonds bezweckt die Finanzierung sämtlicher Rüstungsausgaben und -investitionen. Nebst diesen Mehreinnahmen fliessen Mittel aus dem allgemeinen Bundeshaushalt (bzw. aus dem bisherigen Einzelkredit der Verteidigung «Rüstungsaufwand und -Investitionen») in den Rüstungsfonds. Dadurch werden während seines Bestehens sämtliche Ausgaben für Rüstungsbeschaffungen über den Rüstungsfonds finanziert.

Mit der Errichtung des Rüstungsfonds wird der bisher für Rüstungsausgaben verwendete Einzelkredit der Verteidigung «Rüstungsaufwand und -Investitionen» umverteilt. Die darin enthaltenen Mittel werden ab 2028 für folgende vier Zwecke eingesetzt:

1. Einlage in den Rüstungsfonds (Umfang durch Parlament festzulegen);

2. Finanzierungsbeitrag an den bisher geplanten, aber noch nicht finanzierten

Wachstumspfad der Armeeausgaben auf 1 Prozent des BIP im allgemeinen Bundeshaushalt (Umfang im Gegenwert von 1/3 der MWST-Einnahme);

3. Finanzierung der Betriebs- und Investitionsausgaben der Armee und die

Investitionen in Immobilien;

8Schätzung der MWST-Einnahmen erfolgt ausgehend vom letzten Rechnungsabschluss (2025), unter Berücksichtigung von Sonderfaktoren, insbesondere anstehender Gesetzesänderungen, und dem prognostizierten Wirtschaftswachstum. Die Auswirkung der Mehrwertsteuererhöhung wird mittels einer proportionalen Erhöhung der MWST-Einnahmen berechnet.

9 SR 611.0