Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/23: Bundesbeschluss über die Finanzierung der Rüstungsausgaben der Armee durch Erhöhung der Mehrwertsteuer · 42 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht

Einzelkredit der Verteidigung «Rüstungsaufwand und -investitionen»). Die Verschuldungsfähigkeit ermöglicht es, Zahlungsspitzen aufzufangen und die Zahlungen besser über die Jahre zu verteilen, wodurch die Planungssicherheit und Handlungsfreiheit gestärkt werden und eine erhöhte Flexibilität bei der Mittelverwendung geschaffen wird. Der Rüstungsfonds wird in einem eigenständigen Bundesgesetz geregelt.

Für die Einführung der neuen Steuersätze wird zudem eine Übergangsbestimmung im Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200921 (MWSTG) geschaffen.

3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Vorlage enthält keine neuen Aufgaben des Bundes. Mit einer Erhöhung der Mehrwertsteuer werden zusätzliche Ausgaben getätigt, die zur Erfüllung des verfassungsmässigen Auftrages der Armee der Bundesämter mit sicherheitsrelevanten Aufgaben notwendig sind. Damit wird der Erhalt des Friedens, die Landesverteidigung sowie der Schutz der Bevölkerung bei kriegerischen Handlungen, Katastrophen und Notlagen gestärkt. Die Mehrausgaben werden vollständig mit Mehreinnahmen gedeckt.

3.3 Umsetzungsfragen

Für die befristete Erhöhung der Mehrwertsteuer soll mit Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 6 eine Übergangsbestimmung in der Bundesverfassung geschaffen werden, welche mit Ablauf der Befristung ausser Kraft tritt. Diese Verfassungsänderung unterliegt dem obligatorischen Referendum. Die Berechnung der proportionalen Anpassung des reduzierten und des Sondersatzes basieren auf dem derzeit geltenden Basissatz. Sollte die Mehrwertsteuererhöhung im Zusammenhang mit der Finanzierung der 13. AHV-Rente angenommen werden, sind die berechneten +0,3 Prozentpunkte für den reduzierten und +0,4 Prozentpunkte für den Sondersatz nicht mehr korrekt. In diesem Fall müssten die Erhöhungen +0,2 bzw. +0,3 Prozentpunkte betragen. Diesfalls wäre der zur Abstimmung vorgelegte Text an den zum Zeitpunkt der Abstimmung geltenden Basissatz anzupassen.

Für die Unternehmen sind Satzänderungen bei der Mehrwertsteuer mit erheblichem Aufwand verbunden. Aufgrund der Umstellungskosten soll die Mehrwertsteuererhöhung zur Finanzierung von Rüstungsausgaben- mit anderen Erhöhungen, wie sie insbesondere für die Finanzierung der AHV im Raum stehen, koordiniert werden. Die beiden Vorhaben sollen sich jedoch nicht gegenseitig negativ beeinflussen bzw. zeitlich voneinander abhängig gemacht werden.

Die erzielten Mehreinnahmen sollen in den Rüstungsfonds eingelegt werden. Der Rüstungsfonds wird mit einem eigenständigen Bundesgesetz geschaffen. Das Bundesgesetz tritt nur gemeinsam mit der Verfassungsänderung zur Erhöhung der Mehrwertsteuer in Kraft (rechtlich verbindliche Koppelung des Rüstungsfonds mit der Erhöhung der Mehrwertsteuer).

21 SR 641.20