Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/23: Bundesbeschluss über die Finanzierung der Rüstungsausgaben der Armee durch Erhöhung der Mehrwertsteuer · 42 Seiten
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In den Rüstungsfonds fliessen jene Mittel, welche zur Finanzierung von Rüstungsausgaben zur Verfügung stehen (vgl. Erläuterungen zu Art. 3 Abs. 1). Aus dem allgemeinen Bundeshaushalt werden keine Rüstungsbeschaffungen mehr getätigt und der heutige Einzelkredit der Verteidigung «Rüstungsaufwand und -Investitionen» wird folglich umverteilt auf:
- den Betrieb der Armee;
- die Investitionen in militärische Immobilien;
- die Finanzierung der Mehrbedarfe der zivilen Bundesämter mit sicherheitsrelevan-
ten Aufgaben;
- die Mit-Finanzierung des Aufwuchses der Armeeausgaben auf 1 % BIP bis 2032
im allgemeinen Bundeshaushalt.
Ein allfälliger Rest wird dem Rüstungsfonds zugewiesen. Über die Zuweisung entscheidet das Parlament im Rahmen des Voranschlages.
Abs. 2
Der Fonds ist rechtlich unselbständig und verfügt über eine eigene Rechnung bzw. eine Sonderrechnung mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Investitionsrechnung, welche vom Parlament separat genehmigt wird. Die Verwendung der Mittel aus dem Rüstungsfonds erfolgt ausserhalb der Erfolgsrechnung des Bundes.
Abs. 3
Der Rüstungsfonds kann sich verschulden. Die Verschuldungsfähigkeit des Fonds ist notwendig, um Zahlungsspitzen auffangen zu können. Mit der Verschuldungsobergrenze und der Rückzahlungspflicht, welche in Artikel 6 verankert sind, wird sichergestellt, dass die Verschuldung nicht die mit der Mehrwertsteuererhöhung verbundenen Mehreinnahmen übersteigt und bis zum Ablauf der Mehrwertsteuererhöhung zurückbezahlt ist.
Abs. 4
Diese Bestimmung erlaubt es, die im FHG verankerten Instrumente des Verpflichtungskredits und des Zahlungsrahmens auch für die Entnahmen aus dem Fonds anzuwenden. Der Zahlungsrahmen entspricht dem Höchstbetrag für 4 Jahre, den die Armee (Gruppe Verteidigung und armasuisse) maximal ausgeben darf. Er umfasst sowohl die finanziellen Mittel in den Voranschlagskrediten wie auch die Mittel für Rüstungsausgaben des Fonds. Die Anwendbarkeit der Rechnungslegungsvorschriften des Bundes ist bereits gestützt auf Artikel 52 Absatz 4 FHG vorgegeben.
Art. 2 Zweck
Die Rüstungsausgaben dienen zur Zahlung der Beschaffungen, die das Parlament gestützt auf Rüstungsprogramme und die Verpflichtungskredite zur Beschaffung von Armeematerial bewilligt hat (inkl. Mehrwertsteuer auf Importen). Über den Rüstungsfonds werden finanziert:
- Rüstungsmaterial: Umfasst umfangreiche Beschaffungen von Waffen-, Führungs- und Logistiksystemen im Rahmen der Rüstungsprogramme (inkl. Mehrwertsteuer auf Importen).