Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/23: Bundesbeschluss über die Finanzierung der Rüstungsausgaben der Armee durch Erhöhung der Mehrwertsteuer · 42 Seiten
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- Ausrüstung und übriges Armeematerial: Umfasst die persönliche Ausrüstung und Bewaffnung der Armeeangehörigen, Ersatz- und Nachbeschaffungen von Armeematerial, umfassende Revisionen und Änderungen sowie Beschaffungen von Armeematerial mit finanziell nachgeordneter Bedeutung wie beispielsweise Ausbildungsmaterial, Bekleidung, Bewaffnung und Führungsunterstützungsmaterial.
- Einsatz- und Ausbildungsmunition sowie Munitionsbewirtschaftung: Umfasst die Beschaffung von Einsatz- und Ausbildungsmunition sowie Sport- und Spezialmunition. Damit wird die Erhaltung der Einsatztauglichkeit der Munition, die Bewirtschaftung, die Instandhaltung, die Revision und die Entsorgung von Munition sowie die Ausserdienststellung von Armeematerial finanziert. Nebst den Kosten für die Wiederbeschaffung der in Schulen und Kursen verschossenen Munition und für die Bewirtschaftung der Munitionsvorräte entstehen u.a. auch Ausgaben für die Überwachung des technischen Zustandes der Munition.
- Projektierung und Vorbereitung von Beschaffungen sowie Erprobung des Materials: Umfasst die Ausgaben, welche bei den obgenannten Positionen (Art. 6 Abs. 2 Bst. a–c) beim Übergang von der konzeptionellen in die Umsetzungsphase entstehen. Darunter fallen die Planung anstehender Beschaffungen, der Bau von Prototypen, Tests und Entwicklungsaufträge.
Über den Rüstungsfonds werden insbesondere nicht finanziert: Investitionen in Immobilien, der Betrieb der Armee (Personal- und Sachausgaben von Verteidigung und armasuisse) sowie Abschreibungen (von Rüstungsgütern) und Wertberichtigungen (der gelagerten Munition).
Art. 3 Fondsrechnung
Die Buchführung des Rüstungsfonds soll gemäss den Vorgaben zum Rechnungsmodell des Bundes (NRM) erfolgen. Auf den Rüstungsfonds wird als Rechnungslegungsstandard das NRM angewendet. Dies gilt ohne Einschränkungen, da der Entwurf keine Bestimmungen enthält, die im Widerspruch zum NRM stehen. Damit werden auch die Vorgaben der Botschaft vom 12. November 2014 zur Optimierung des Rechnungsmodels (NRM) eingehalten.
Art. 4 Einlagen
Abs. 1 und 2
Dem Fonds wird der gesamte Reinertrag der zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 6 BV gemäss Entwurf des Bundesbeschlusses zur Erhöhung der Mehrwertsteuer zugewiesen.
Zudem wird ein Teil der vom Parlament mit dem Voranschlag bewilligten Mittel aus dem allgemeinen Haushalt (bzw. aus dem heutigen Einzelkredit der Verteidigung «Rüstungsaufwand und -Investitionen») in den Fonds eingelegt (jährlicher Beschluss des Parlaments im Rahmen des Voranschlags). Betreffend Umfang der Fondseinlage wird eine Orientierung an den bestehenden Rüstungsausgaben angestrebt, abzüglich der zusätzlichen Mittel für die zivilen Verwaltungseinheiten, den Betriebsaufwand der Armee, der Investitionen in die Immobilien sowie des Anteils für die Finanzierung des Wachstumspfades auf 1 Prozent BIP bis 2032 (1/3 der MWST-Einnahmen).