Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/23: Bundesbeschluss über die Finanzierung der Rüstungsausgaben der Armee durch Erhöhung der Mehrwertsteuer · 42 Seiten
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Art. 5 Entnahmen
Die Bundesversammlung legt jährlich im Rahmen des Voranschlagsprozesses die Höhe der Ausgaben des Fonds mit einfachem Bundesbeschluss fest.
Art. 6 Tresoriedarlehen
Abs. 1
Die notwendigen Mittel für Rüstungsausgaben bzw. die jährlichen Bedürfnisse lassen sich nicht gleichmässig auf die einzelnen Jahre verteilen bzw. vorhersagen. Insbesondere auch aufgrund der notwendigen Leistung von (teils hohen) Anzahlungen wird es in den ersten Jahren zu Zahlungsspitzen kommen, welche nicht allein durch die verfügbaren Mittel der Mehrwertsteuererhöhung und den Teil aus dem allgemeinen Bundeshaushalt bezahlt werden können. Um diese Zahlungsspitzen auffangen zu können und über mehr Flexibilität in der Mittelallokation zu verfügen, sollen dem Fonds Tresoreriedarlehen gewährt werden können. Diese müssen verzinst und zurückbezahlt werden.
Abs. 2 bis 4
Die Tresoriedarlehen dürfen maximal sechs Milliarden betragen (Obergrenze der Verschuldung). Dies entspricht dem Zweifachen des gemittelten Reinertrages aus der zweckgebundenen Mehrwertsteuererhöhung. Die Darlehen sind jeweils innerhalb von sieben Jahren, spätestens bis zum Ende der befristeten Mehrwertsteuererhöhung, zurückzubezahlen. Dadurch wird gewährleistet, dass die Rückzahlung der Schuld nicht auf spätere Jahre verschoben werden kann und das Haushaltsbudget wegen des Wegfalls der Mehreinnahmen belastet werden könnte. Dies hat auch zur Folge, dass sich der Fonds nicht mehr verschulden kann, sollten nur noch Mittel des allgemeinen Bundeshaushaltes in den Fonds fliessen (beim Beibehalten des Fonds nach Auslauf der Erhöhung der Mehrwertsteuer; vgl. Art. 10). Zudem ist so sichergestellt, dass die Vorgaben über die Haushaltsführung eingehalten werden.
Um eine geordnete Rückzahlung sicherzustellen, wird die Obergrenze der Verschuldung laufend reduziert. Die Reduktion umfasst eine Milliarde pro Jahr, erstmals zum Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten der befristeten Mehrwertsteuererhöhung. Bei einer Inkraftsetzung der Mehrwertsteuererhöhung per 1. Januar 2028 würde sich die Obergrenze der Verschuldung gemäss der nachfolgenden Tabelle entwickeln.