Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/23: Bundesbeschluss über die Finanzierung der Rüstungsausgaben der Armee durch Erhöhung der Mehrwertsteuer · 42 Seiten

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Im Mehrwertsteuergesetz wird zudem eine Übergangsbestimmung geschaffen, welche die Wirksamkeit der erhöhten Steuersätze für Leistungen regelt, bei denen die Steuerforderung vor dem Inkrafttreten entsteht. Dadurch soll der bei kurzfristigen Satzänderungen entstehende zusätzliche Umstellungsaufwand für die Unternehmen abgefedert werden.

Sowohl die Änderung der Bundesverfassung wie auch die Gesetzesvorlagen sollen gemeinsam im Parlament behandelt werden. Der Entwurf des neuen RüFG sowie die Änderung des MWSTG werden veröffentlicht, wenn die Änderung des Mehrwertsteuersatzes von Volk und Ständen angenommen wird.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Bundesverfassung

Übergangsbestimmung Art. 196 Ziff. 14 Abs. 6

Mit diesem neuen Absatz in Artikel 196 Ziffer 14 (Übergangsbestimmung zu Art. 130 [Mehrwertsteuer]) BV wird die Verfassungsgrundlage für die befristete Erhöhung der MWST um 0,8 Prozentpunkte geschaffen. Damit erhöht sich der Normalsatz um 0,8 Prozentpunkte, der reduzierte Satz (z. B. für Lebensmittel und Medikamente) um 0,3 Prozentpunkte und der Sondersatz (für Beherbergungsleistungen) um 0,4 Prozentpunkte. Diese dadurch erzielten Mehreinnahmen werden zweckgebunden in den Rüstungsfonds eingelegt und dürfen nur zur Finanzierung von Rüstungsausgaben verwendet werden.

Im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 1 um mindestens zwei Jahre endet die zweckgebundene Befristung am 31. Dezember 2037. Der Sondersatz für Beherbergungsleistungen bzw. die in der Übergangsbestimmung abgebildete Satzerhöhung gilt nur, sofern die Frist nach Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 1 Bundesverfassung verlängert wird, bis längstens zum 31. Dezember 2037. Die Motion 24.3635 «MWST-Sondersatz. Planungssicherheit für den Tourismus», welche die Fortführung dieses Sondersatzes verlangt, wurde den Kommissionen zur Vorberatung überwiesen.

Hinsichtlich der Erhöhung des reduzierten Satzes und des Sondersatzes besteht ein Koordinationsbedarf mit der Mehrwertsteuererhöhung zu der Finanzierung der 13. AHV-Rente (vgl. Ziff. 3.3).

4.2 Bundesgesetz für den Rüstungsfonds (RüFG)

Ingress

Die massgebliche Grundlage für den Entwurf des Bundesgesetzes findet sich in Artikel 60 Absatz 1 BV, wonach die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee Sache des Bundes sind.

Art. 1 Fonds

Abs. 1