Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/23: Bundesbeschluss über die Finanzierung der Rüstungsausgaben der Armee durch Erhöhung der Mehrwertsteuer · 42 Seiten
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nach Auslaufen der Mehrwertsteuererhöhung für ein Jahr bestehen bleiben soll. Dadurch kann die zweckgemässe Verwendung der Einnahmen gewährleistet werden. Zudem können innert dieser Frist die Mittel umverteilt und die Auflösung des Fonds ermöglicht werden.
Abs. 2
Sofern der Bundesrat nach einer vorangehenden Evaluation zum Schluss kommt, dass der Rüstungsfonds über die Befristung hinaus zweckmässig ist und fortgeführt werden soll, wird er dem Parlament einen entsprechenden Antrag unterbreiten. Die Evaluation hat spätestens 2 Jahre vor Auslaufen der Mehrwertsteuererhöhung zu erfolgen.
Abs. 3
Sollte der Rüstungsfonds nach Wegfall der Mehrwertsteuererhöhung nach Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 6 BV weitergeführt werden, kann sich der Rüstungsfonds nicht mehr verschulden. Besteht bei der Auslösung des Fonds ein positiver Saldo, so soll dieser Saldo ins allgemeine Budget des Bundes fliessen und für Rüstungsausgaben verwendet werden. Mit dieser Zweckbindung beschränkt das Parlament seine Budgethoheit. Da die im Fonds verbliebenen Mittel aus der zweckgebunden Mehrwertsteuererhöhung stammen oder dem Fonds aus dem ordentlichen Bundeshaushalt zur Finanzierung von Rüstungsausgaben zugewiesen wurden, sollen diese Mittel weiterhin gemäss dem festgelegten Zweck verwendet werden.
Art. 10 Referendum und Inkrafttreten
Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Das Bundesgesetz tritt nur gemeinsam mit der Verfassungsänderung zur Erhöhung der Mehrwertsteuer in Kraft.
4.3 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
Geltende Übergangsbestimmungen
Die Übergangsbestimmungen bei Änderungen der Mehrwertsteuersätze sind in Artikel 115 des Mehrwertsteuergesetzes geregelt. Demnach sind Artikel 112 und 113 MWSTG sinngemäss anzuwenden. Für den anzuwendenden Steuersatz ist gemäss Artikel 112 Absatz 3 MWSTG der Zeitpunkt der Leistungserbringung massgebend. Bei periodischen Leistungen (z. B. Abonnemente) ist der Zeitraum der Leistungserbringung entscheidend. Die vor der Satzänderung erbrachten Leistungen unterliegen den bisherigen Steuersätzen. Die nach dem Inkrafttreten der neuen Steuersätze erbrachten Leistungen unterliegen den geänderten Steuersätzen. Das Datum der Rechnungsstellung beziehungsweise der Zahlung ist nicht massgebend. Gemäss Artikel 40 MWSTG muss die Umsatzsteuerschuld aber nicht im Leistungszeitpunkt, sondern grundsätzlich im Zeitpunkt der Rechnungsstellung (Abrechnung nach vereinbarten Entgelten) bzw. im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts (Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten) deklariert werden. Die Bezugssteuerschuld muss nach Artikel 48 MWSTG grundsätzlich im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung (Abrechnung nach vereinbarten Entgelten) bzw. der Zahlung des Entgelts (Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten) deklariert werden.