Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/23: Bundesbeschluss über die Finanzierung der Rüstungsausgaben der Armee durch Erhöhung der Mehrwertsteuer · 42 Seiten
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der Fall sein, wenn zwischen dem Feststehen der neuen Steuersätze und deren Inkrafttreten weniger als zwölf Monate liegen. Die neuen Steuersätze stehen nach dem Abstimmungstermin fest (vgl. unten Art. 115 Abs. 1ter). Das Inkrafttreten kann entweder im Änderungserlass selbst oder – wenn eine diesbezügliche Delegation besteht – vom Bundesrat an einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.
Art. 115 Abs. 1bisBst. a:
Die Mehrwertsteuer muss teils vor dem Zeitpunkt der Leistungserbringung deklariert werden (vgl. Ausführungen oben zu Art. 40 und 48 MWSTG). Vor dem Feststehen der neuen Steuersätze haben die Unternehmen jedoch keine Möglichkeit, beispielsweise bei Vorauszahlungen oder längerdauernden Vertragsverhältnissen (z. B. Software-Lizenzen) den korrekten Steuersatz in Rechnung zu stellen. Buchstabe a soll diese Problematik abmildern. Die Bestimmung sieht die Voraussetzungen vor, unter welchen die Unternehmen sämtliche Leistungen noch zu den bisherigen Steuersätzen abrechnen können. Dadurch würden die Unternehmen entlastet, weil die Rechnungen und Mehrwertsteuerabrechnungen nicht nachträglich korrigiert werden müssten. Die Regelung von Artikel 115 Absatz 1bisMWSTG soll für sämtliche Leistungen gelten, also auch für Vorauszahlungen für Leistungen, die nach dem Inkrafttreten der neuen Steuersätze erbracht werden. Der Leistungszeitraum, für welchen diese Übergangsregelung gilt, soll auf Leistungen beschränkt werden, die innert einem Jahr nach Inkrafttreten der neuen Steuersätze erbracht werden. Bei längerdauernden Verträgen – beispielsweise einem zweijährigen Lizenzvertrag – könnte auf dem Anteil, der in das Jahr nach dem Inkrafttreten der neuen Steuersätze fällt, noch der bisherige Steuersatz angewendet werden. Für den Teil der Leistung, der auf einen späteren Zeitraum entfällt, wäre der neue Steuersatz anwendbar und entsprechend wären Korrekturen vorzunehmen. Buchstabe a ist lediglich auf Rechnungen beziehungsweise Zahlungen anwendbar, deren Umsatzsteuer- bzw. die Bezugsteuerschuld vor dem Feststehen der neuen Steuersätze entstanden ist (Art. 40 Abs. 1 und 2 MWSTG und 48 Abs. 1 MWSTG).
Art. 115 Abs. 1bisBst. b:
Periodische Leistungen, wie beispielsweise Abonnemente, laufen naturgemäss über eine gewisse Zeitdauer. Umfasst die Laufzeit einer periodischen Leistung einen Zeitraum vor und nach einer Steuersatzänderung, müssten die bisherigen und die neuen Steuersätze pro rata temporis angewendet werden. Gerade bei kurzen Übergangsfristen führt dies zu manuellem Aufwand für die Unternehmen. Zudem kann es auch schwierig sein, die Steuersatzerhöhung auf die Konsumierenden zu überwälzen. Falls die Überwälzung nicht möglich ist, hat das Unternehmen die Steuersatzerhöhung als Kosten zu tragen. Daher soll es unter gewissen Voraussetzungen Möglich sein, periodische Leistungen zu den bisherigen Steuersätzen abzurechnen. Werden hingegen
z. B. Vorauszahlungen für Leistungen geleistet, die nicht periodisch sind, soll – im Unterschied zu Artikel 115 Absatz 1bisBuchstabe a MWSTG – nach den üblichen Regeln von Artikel 115 Absatz 1 MWSTG weiterhin der Zeitpunkt der Leistungserbringung massgeblich sein. Werden beispielsweise zwischen dem Feststehen und dem Inkrafttreten der geänderten Steuersätze Anzahlungen gestützt auf einen Kaufvertrag geleistet, bei dem die Lieferung nach dem Inkrafttreten der neuen Steuersätze erbracht wird, sind die neuen Steuersätze anwendbar. Es ist vorgesehen, dass die Übergangsbestimmung nur greift, sofern die Laufzeit sowohl den Zeitraum vor der Satzänderung als auch einen Zeitraum danach umfasst. Wie in Buchstabe a soll der Leistungszeitraum,