Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/23: Bundesbeschluss über die Finanzierung der Rüstungsausgaben der Armee durch Erhöhung der Mehrwertsteuer · 42 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht
Wenn die Steuersatzerhöhung wie geplant erst ungefähr 6 Monate vor ihrem Inkrafttreten von Volk und Ständen angenommen würde, wäre die Anwendung der allgemeinen Regeln nach Artikel 112 Abs. 3 MWSTG mit einer Härte für die steuerpflichtigen Unternehmen verbunden. Die Unternehmen müssten den höheren Steuersatz rückwirkend auf Vorauszahlungen und periodischen Leistungen abliefern, die sie bereits vor der Volksabstimmung in Rechnung gestellt haben. Vor diesem Hintergrund schlägt der Bundesrat einen Kompromiss vor, der sowohl dem Fiskalziel als auch den Interessen der steuerpflichtigen Unternehmen Rechnung trägt. Da sich diese Fragen stets stellen, wenn zwischen dem Feststehen der künftigen Steuersätze und deren Inkrafttreten nicht mindestens ein Jahr liegen, soll die Übergangsbestimmung für sämtliche kurzfristigen Steuersatzerhöhungen zur Anwendung kommen.
Art. 115 Abs. 1bis
Die Übergangsbestimmung sieht vor, dass bis zum Zeitpunkt, in dem die neuen Steuersätze feststehen, auch für Leistungen, die nach dem Inkrafttreten der Steuersatzänderung erbracht werden, noch der bisherige – vorliegend tiefere – Steuersatz in Rechnung gestellt werden darf. Sobald die neuen Steuersätze feststehen, dürfen ausschliesslich periodische Leistungen, die sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der Änderung erbracht werden, mit dem bisherigen – vorliegend tieferen – Steuersatz in Rechnung gestellt werden. Damit können die steuerpflichtigen Personen noch möglichst lange mit den bisherigen Sätzen abrechnen, jedoch nach Feststehen der geänderten Steuersätze nicht mehr für alle, sondern lediglich für periodische Leistungen. Dadurch müssen die steuerpflichtigen Personen periodische Leistungen nicht pro rata temporis auf die bisherigen und die geänderten Steuersätze aufteilen, was den administrativen Aufwand reduziert. Zudem ist durch die Beschränkung auf periodische Leistungen sichergestellt, dass nicht durch Vorauszahlungen für nach der Steuersatzänderung erbrachte Leistungen die benötigten Mehreinnahmen geschmälert werden.
Es soll den Steuerpflichtigen freistehen, ob sie die Übergangsbestimmungen anwenden oder nicht. Daher sind diese als Kann-Bestimmung ausgestaltet. Werden diese Kann-Bestimmungen nicht angewandt, gelten die üblichen Übergangsbestimmungen nach Artikel 115 Absatz 1 MWSTG.
Artikel 115 Absatz 1bisMWSTG soll sich nur auf die Umsatz- und Bezugsteuer beziehen. Für die Einfuhrsteuer soll unverändert die Entstehung der Zollschuld massgeblich sein (Art. 115 Abs. 1 i. V. m. Art. 112 Abs. 2 und 56 Abs. 1 MWSTG). Die Bestimmung soll keinen direkten Einfluss auf den Anspruch auf Vorsteuerabzug haben. Die leistungsempfangenden Unternehmen können die ihnen in Rechnung gestellte Inlandsteuer und die bezahlte Bezugsteuer unter den üblichen Voraussetzungen in Abzug bringen.
Durch die Übergangsbestimmung werden bei einer Steuererhöhung die Mehreinnahmen im ersten Jahr nicht vollumfänglich realisiert. In welchem Umfang die Unternehmen von der freiwilligen Übergangsbestimmung Gebrauch machen werden ist offen, weshalb sich die Höhe der nicht realisierten Mehreinnahmen nicht abschätzen lässt.
Art. 115 Abs. 1bisEinleitungssatz:
Der Einleitungssatz nennt die Voraussetzung, in welchen Fällen von der Grundregel in Artikel 115 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes abgewichen werden kann. Dies soll