Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/23: Bundesbeschluss über die Finanzierung der Rüstungsausgaben der Armee durch Erhöhung der Mehrwertsteuer · 42 Seiten

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für welchen die Übergangsregelung gilt, auf das Jahr nach dem Inkrafttreten der neuen Steuersätze begrenzt sein. Auch soll der Zeitraum, in welchem die Umsatz- beziehungsweise Bezugsteuerschuld entstanden ist, begrenzt werden auf den Zeitraum zwischen dem Feststehen der neuen Steuersätze (zuvor greift Buchstabe a) und dem Inkrafttreten der neuen Steuersätze.

Art. 115 Abs. 1ter

Sobald die künftigen Steuersätze feststehen, wird das EFD diese bekanntgeben. Dabei handelt es sich lediglich um eine Information, um Rechtssicherheit bezüglich der künftigen Steuersätze herzustellen und den Zeitpunkt zu benennen, ab dem der Buchstabe b der Übergangbestimmung anzuwenden sein wird. Dies ist vor allem dann wesentlich, wenn mehrere Mehrwertsteuererhöhungen auf den gleichen Zeitpunkt, z.B. per 1. Januar 2028 in Kraft treten sollen und an unterschiedlichen Terminen darüber abgestimmt wird. Diesfalls stünden die Steuersätze erst nach der zweiten Abstimmung fest. Dies ist mitunter auch ein Grund, weshalb in der Übergangsbestimmung nicht auf das Feststehen des Inkrafttretens abgestellt werden kann, da diesfalls die Übergangsbestimmung bei der früheren Abstimmung zwar Anwendung fände, faktisch aber nicht angewendet werden könnte, da die künftigen Steuersätze erst mit der zweiten Abstimmung feststehen.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Finanzielle Auswirkungen

Im Bundeshaushalt bestehen primär verursacht durch die Wachstumstreiber Demografie/Altersvorsorge, Sicherheit und Finanzausgleich in den kommenden Jahren strukturelle Defizite. Unter der Annahme, dass das EP 27 gemäss Beschlussfassung des Erstrats umgesetzt wird, ist der Bundeshaushalt 2028 knapp ausgeglichen und ab 2029 bereits wieder defizitär. Dies führt dazu, dass der bisher geplante Wachstumspfad der Armee (1 Prozent BIP bis 2032) zwar im Finanzplan abgebildet, dessen Finanzierung ab 2028 jedoch nicht sichergestellt ist. Um die Basis für eine solide Finanzierung der Armeeausgaben zu legen, soll ein Teil der Mehrwertsteuereinnahmen (im Gegenwert von 1/3 der Mehreinnahmen) im Bundeshaushalt zurückbehalten und damit einen Beitrag im Umfang von rund 10 Mrd. Franken (über zehn Jahre) an die Finanzierung der bisher geplanten Armeeausgaben geleistet werden.

Gleichzeitig besteht für zehn Jahre ein finanzieller Mehrbedarf der zivilen Bundesämter mit sicherheitsrelevanten Aufgaben (rund 3 Mrd. Fr.) sowie der Armee (Gruppe Verteidigung und armasuisse) von rund 18 Mrd. Franken gegenüber der bisherigen Planung, dies aufgrund der aktuellen sicherheitspolitischen Lage. Deren Finanzierung dienen Mittel im Umfang von zwei Dritteln der Mehreinnahmen aus der Mehrwertsteuererhöhung.

Der Bund kauft zur Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben Leistungen und Güter ein, auf welchen die MWST erhoben wird. Bei von der MWST ausgenommenen Leistungen und bei hoheitlichen Tätigkeiten kann der Bund die MWST, die auf seinen Vorleistungen lastet, nicht als Vorsteuer in Abzug bringen. Er ist somit mit einer Schattensteuer