Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 50 Seiten

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nordischen Ländern wie Norwegen35, Schweden36 oder Dänemark37 sind digitale Dienstleistungen weit verbreitet. Die Bevölkerung wickelt ihre Zahlungen vorwiegend digital ab. Dennoch wird über die Grundversorgung im Zahlungsverkehr garantiert, dass alle Einwohnerinnen und Einwohner Zugang zu Bargeld haben. Barzahlungen bleiben somit ein staatlich garantiertes Recht.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Die Eckwerte des Vorentwurfs zur Revision des PG lauten wie folgt:

- Die Kontinuität in der Grundversorgung bleibt gewährleistet. Die Vorgaben an die

Post orientieren sich bei Inkrafttreten des revidierten PG am geltenden Recht. Der Umfang und die Qualität der Grundversorgung werden vorerst nicht reduziert (Art. 14 VE-PG und Art. 32 PG).

- Es wird eine flexible Anpassung der Grundversorgungsdienste an die zukünftigen,

sich ändernden Bedürfnisse von Bevölkerung und Unternehmen sichergestellt. Im PG wird ein Mechanismus für die Anpassung des Grundversorgungsauftrags ent- lang des fortschreitenden Nachfragerückgangs verankert. Die Post kann künftig bei Unterschreiten gewisser Schwellenwerte (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschrif- ten, Bareinzahlungen) einen Antrag auf eine Anpassung der Grundversorgung stel- len. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu- nikation (UVEK) prüft den Antrag. Der Bundesrat entscheidet, ob er die vorgeschla- genen Massnahmen mittels einer ordentlichen Änderung der Verordnung umsetzen will (Art. 14a VE-PG).

- Eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Zahlungsver-

kehrsdiensten für alle Bevölkerungsgruppen in allen Landesteilen entsprechend den Bedürfnissen von Bevölkerung und Unternehmen bleibt gewährleistet. Es wird ein Mindestumfang für die Grundversorgung im PG verankert, den die Post in jedem Fall und unabhängig vom Erreichen der Schwellenwerte anbieten muss (Art. 14b VE-PG und Art. 32 PG). Es ist eine etappierte Anpassung vom bestehenden Um- fang der Grundversorgung zum künftigen Mindestumfang möglich. Der Bundesrat berücksichtigt bei seinem Entscheid die finanzielle Situation der Post.

Die Tabelle 2 vergleicht den bei Inkrafttreten des revidierten PG geltenden Umfang der Grundversorgung (definiert in PG und VPG) mit dem künftigen Mindestumfang. Die Darstellung unterscheidet nicht zwischen den Regelungsstufen PG und VPG. Bei

35 https://www.norges-bank.no/ > News & events > Publications > Retail Payment Services > Retail Payment Services 2024 (Stand: 05.05.2026)

36 https://www.riksbank.se/en-gb > Payments & cash > Payments Report > Payments Report 2024 > The Riksbank’s work and policy > Everyone must be able to pay (Stand: 02.06.2026)

37 https://www.nationalbanken.dk/ > News and knowledge > Publications and speeches > The role of cash in a society with low usage of cash (Stand: 05.05.2026)