Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 50 Seiten

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Art. 33b Massnahmen

Zu Abs. 1

Zur Wahrung seiner Aufsichtsfunktion wird dem BAKOM die Kompetenz eingeräumt, die erforderlichen Entscheide zu treffen und anfechtbare Verfügungen zu erlassen. Da- mit verfügt das BAKOM über die notwendigen Vollzugsinstrumente, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wirksam sicherzustellen.

Im Rahmen der Aufsichtsfunktion nach Artikel 33a VE-PG überwacht das BAKOM die Erfüllung der Grundversorgung im Zahlungsverkehr durch die Post beziehungsweise PostFinance in Bezug auf Zugänglichkeit, Qualität und flächendeckende Bereitstellung der Zahlungsverkehrsdienste. Dazu zählen beispielsweise der Zugang zum Barzah- lungsverkehr sowie der barrierefreie Zugang zum elektronischen Zahlungsverkehr für Menschen mit Behinderungen. Stellt das BAKOM eine Rechtsverletzung fest, so ste- hen ihm die Massnahmen nach Artikel 33b VE-PG zur Verfügung.

Demgegenüber liegt die finanzmarktrechtliche Aufsicht über die PostFinance AG aus- schliesslich bei der FINMA gestützt auf das Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200755 (FINMAG). Diese umfasst namentlich die Überwachung der finanziellen Solidi- tät, der Risikosteuerung, der Eigenmittelvorschriften sowie der Einhaltung der finanz- marktrechtlichen Bestimmungen. Zwischen den Zuständigkeiten von BAKOM und FINMA besteht somit keine inhaltliche Überschneidung. Die Aufgabenverteilung ist komplementär.

Zu Abs. 2

Stellt das BAKOM eine Rechtsverletzung fest, kann es gegenüber der Anbieterin oder Erbringerin der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs die ge- setzlich vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Massnahmen ergreifen. Diese Massnah- men dienen insbesondere der Behebung festgestellter Mängel, der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowie der Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen. Die Massnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmässigkeit und der Verhältnismässigkeit anzuordnen.

Zu Abs. 3

Für die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Fälle statuiert Absatz 3 eine Mitteilungs- pflicht der verantwortlichen Anbieterin oder Erbringerin der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Diese hat dem BAKOM darzulegen, welche Massnahmen sie zur Behebung der Rechtsverletzung und zur Umsetzung der ange- ordneten Vorkehren ergriffen wurden. Dadurch wird sichergestellt, dass das BAKOM die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen überprüfen kann.

55 SR 956.1