Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 50 Seiten

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Zu Abs. 4

Die Erhebung von Verwaltungsgebühren durch das BAKOM findet ihre gesetzliche Grundlage in Absatz 4. Diese Bestimmung schafft eine klar gesetzliche Grundlage für die Gebührenpraxis und trägt dem Verursacherprinzip Rechnung.

Art. 33c Auskunftspflicht

Diesem Gesetz unterstellte Personen sind gegenüber dem BAKOM auskunftspflichtig. Sie müssen dem BAKOM die Auskünfte erteilen und die Unterlagen zur Verfügung stellen, welche für den Vollzug und die Evaluation des Gesetzes erforderlich sind. Die Auskunftspflicht ist eine wesentliche Voraussetzung für eine wirksame Aufsichtstätig- keit des BAKOM. Sie ermöglicht es der Aufsichtsbehörde, sich ein umfassendes Bild über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu verschaffen, allfällige Missstände frühzeitig zu erkennen und geeignete Massnahmen zu ergreifen. Die Pflicht beschränkt sich auf jene Informationen, welche zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig sind, und wahrt damit den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

Gliederungstitel vor 4. Kapitel 3b. Kapitel: Post- und Zahlungsverkehr in Notlagen

Art. 33d Notlagen

Zu Abs. 1

Der geltende Artikel 12 PG regelt den Postverkehr in ausserordentlichen Lagen. Der Regelungsgehalt wird in Artikel 28 VPG präzisiert. Die beiden Bestimmungen haben sich in der Vergangenheit, insbesondere während der Corona-Pandemie, hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs als unpräzise und in einer Krisensituation als kaum prakti- kabel erwiesen. Die Regelung wurde vor dem Hintergrund erlassen, dass schwere Ka- tastrophen, insbesondere Naturereignisse, das ganze Land schwer in Mitleidenschaft ziehen und es für die Post unmöglich oder mit grossen Risiken verbunden sein kann, die Postdienste in vollem Umfang zu erbringen. Die geltende Bestimmung zielt nicht in erster Linie darauf ab, die Post von der Einhaltung der Grundversorgungsverpflichtung respektive von einzelnen damit verbundenen Vorgaben zu entbinden. Vielmehr be- zweckt sie, dass auch in Notlagen der Postverkehr zumindest in Teilen aufrechterhal- ten oder aber eingeschränkt oder untersagt werden kann, wenn dies zum Schutz von Bevölkerung oder auch Mitarbeitenden der Anbieterin erforderlich ist (z.B. bei Seu- chengefahr).56

In der Corona-Pandemie zeigte sich in verschiedener Hinsicht, dass Artikel 12 PG nur bedingt tauglich ist, um den Herausforderungen zu begegnen, mit denen die Post in einer Notlage konfrontiert sein kann. Die vollumfängliche Aufrechterhaltung respektive Einhaltung der Vorgaben zur Grundversorgung war zeitweise nicht mehr oder nur noch

56 BBI 2009 5217