Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 50 Seiten
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unter erschwerten Bedingungen möglich. Die Hauptschwierigkeit betraf die abneh- mende Ressourcenverfügbarkeit im PostNetz und in der Zustellung (krankheitsbe- dingte Abwesenheiten, Quarantäne, Risikogruppen, Betreuungspflichten). Demgegen- über wuchs in der gleichen Zeit die Paketpost exponentiell. Diese beiden Faktoren führ- ten dazu, dass die Post die Einhaltung der Vorgaben zur Erreichbarkeit der Dienstleis- tungen im Post- und Zahlungsverkehr sowie die Laufzeiten bei Briefen, Paketen und Zeitungen nicht mehr überall und jederzeit sicherstellen konnte.
Für diese Herausforderungen sind die heute in Artikel 12 PG angedachten Massnah- men nicht adäquat oder zumindest nicht ausreichend. Auch die Möglichkeit, bei dieser Art von Krisen Dritte beizuziehen, erwies sich in der Vergangenheit als wenig praktika- bel, zumal diese Dritten mit ähnlichen Problemen konfrontiert waren. Dennoch sollte dieser Regelungsgehalt beibehalten werden, da sich der Beizug von Dritten in anders gelagerten Notlagen womöglich als eine geeignete Massnahme erweisen könnte.
Hinzu kommt, dass die Bestimmung nur für den Postverkehr Anwendung findet, nicht jedoch für den Zahlungsverkehr. Doch auch der Grundversorgungsauftrag im Zah- lungsverkehr kann in Krisensituationen tangiert sein und Massnahmen erforderlich ma- chen, wie jüngst die Situation einer möglichen Strommangellage zeigte. Je nach Art der Notlage sind Konstellationen denkbar, in denen sowohl Post- als auch Zahlungs- verkehrsdienste von einer Notlage gleichzeitig betroffen sind. Zu denken ist etwas an den Fall, dass eine Poststelle betroffen ist und damit auch der über diese abzuwi- ckelnde Barzahlungsverkehr.
Der bestehende, systematisch bei den Postdiensten eingereihte Artikel 12 PG wird in ein neues Kapitel 3b ausgegliedert.
Der Bundesrat definiert, welche Ereignisse oder Kategorien von Ereignissen unter die hier zu regelnden Notlagen fallen. Er legt Kriterien für Ausmass und Art der Einschrän- kungen fest. Die Regelung soll so ausgestaltet werden, dass der Bundesrat über einen ausreichenden Handlungsspielraum verfügt, um im Einzelfall und in Abhängigkeit von der effektiv eingetretenen Notlage adäquat reagieren und bestimmen zu können, wel- che Zahlungsverkehrsdienste noch aufrechterhalten werden sollen, zu Gunsten von welchen Zielgruppen und unter welchen Bedingungen.
Denkbare durch den Bundesrat zu regelnde Ereignisse sind Katastrophen mit schweiz- weitem oder regionalem Charakter, umfassende Einschränkungen im Transportwesen (Strasse und Schiene), grossflächige Ausfälle der Stromversorgung oder der IT-Infra- struktur sowie schwere Epidemien. Nicht von der Bestimmung erfasst werden Szena- rien, die lokal begrenzt oder durch die Post mit ihrem konzerneigenen Risikomanage- ment abgedeckt sind. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Post ausbedingt, die Erreichbarkeit nach Force Majeure-Regeln zu messen.
Der Begriff ausserordentliche Lage wird durch Notlage ersetzt. Nach geltendem Recht ist es dem Bundesrat gestützt auf Artikel 12 PG einzig möglich, in der ausserordentli- chen Lage spezifische Massnahmen für die Postversorgung zu erlassen. Welche Er- eignisse als ausserordentliche Lage im Sinne des PG zu betrachten sind, bestimmt