Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 50 Seiten
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ebenfalls der Bundesrat. Der Begriff ausserordentliche Lage wird in verschiedenen Er- lassen wie z.B. im Epidemiengesetz vom 28. September 201257 (EpG) verwendet und ist ausserhalb dieser Erlasse häufig nicht eindeutig. Es kommt hinzu, dass die Anknüp- fung an einen Begriff nicht alle Fälle erfasst, die im Einzelfall eine Entbindung der Post von der vollumfänglichen Einhaltung der Grundversorgungspflicht rechtfertigen. So kann für die Post bereits ein Ereignis, welches der Bund noch als besondere Lage einstuft, eine schweizweit existenzielle Krise darstellen. Das Ausbedingen der Grund- versorgung könnte also in spezifischen Situationen zu spät erfolgen. Die Sachüber- schrift lautet neu Post- und Zahlungsverkehr in Notlagen.
Zu Abs. 2
Neu wird zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, dass die Post dem UVEK beantragen kann, sie von der Pflicht der Einhaltung der Vorgaben zu Zugang, Erreichbarkeit und Qualität nach den Artikeln 14 und 14b VE-PG oder Artikel 32 PG zu entbinden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten wie namentlich das Verfahren zur Antragstellung durch die Post, die Bestimmungen, von denen abgewichen werden kann sowie weitere, der Post in diesem Zusammenhang auferlegten Pflichten. Denkbar ist beispielsweise eine Informationspflicht der Post gegenüber dem UVEK im Sinne einer regelmässigen Lageberichterstattung.
Zu Abs. 3
Für die Erläuterungen wird auf Artikel 32a Absätze 2 und 3 VE-PG verwiesen.
Zu Abs. 4
Der Begriff ausserordentliche Lage wird durch Notlage ersetzt. Für die Erläuterungen wird auf Absatz 1 verwiesen.
Zu Abs. 5
Diese Regelung wurde unverändert von Artikel 12 Absatz 3 PG übernommen.
Art. 35
Der Bundesrat hat am 18. September 2015 in Erfüllung von Artikel 35 PG den Evalua- tionsbericht 2015 zu den Auswirkungen der Marktöffnung im Postbereich58 veröffent- licht. Artikel 35 PG wird daher aufgehoben.
57 SR 818.101
58 Evaluationsbericht 2015 zu den Auswirkungen der Marktöffnung im Postbereich. Bericht des Bundesrates vom 18. September 2015 in Erfüllung von Artikel 35 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (SR 783.0). Abrufbar unter: www.bakom.admin.ch > Post > Evaluation (Stand: 02.02.2026).