Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 50 Seiten

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Art. 39

Mit der vorliegenden Revision wird das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 18. März 201659 (BÜPF) geändert. Die Änderung im BÜPF wird in Ziffer II (Anhang) geregelt. Weitere Änderungen sind nicht vorgese- hen, womit Artikel 39 PG aufgehoben wird.

Art. 40

Im Rahmen der vorliegenden Revision befinden sich keine weiteren Gesetze oder Ge- setzesänderungen gleichzeitig im Entstehungsprozess, welche dieselben Bestimmun- gen betreffen. Entsprechend sind keine Koordinationsbestimmungen erforderlich, wes- halb Artikel 40 PG aufgehoben wird.

Ziffer II: Änderung eines anderen Erlasses (BÜPF)

Zu Gliederungstitel vor Art. 6 und Art. 6-8

Die Einführung der elektronischen Sendungen (Art. 2 Bst. i VE-PG) erfordert eine An- passung folgender Bestimmungen: Im Gliederungstitel des 2. Abschnitts, in den Arti- keln 6, 7 Buchstaben a und b sowie 8 Buchstabe a, b und e wird der Postverkehr hin- zugefügt. Dazu wird der Begriff des Fernmeldeverkehrs durch des Post- und Fernmel- deverkehrs ersetzt. In den Artikeln 7 Buchstabe c und 8 Buchstabe c wird mit dem Er- setzen des Begriffs Fernmeldedienste(n) durch «Post- und Fernmeldedienste(n)» der Postverkehr ergänzt.

Somit dürfen Daten des Postverkehrs und Auskünfte über den Zugang sowie Angaben über Postdienste im Verarbeitungssystem des Dienstes Überwachung Post- und Fern- meldeverkehr (Dienst ÜPF) zu den in Artikel 7 BÜPF aufgeführten Zwecken bearbeitet werden. Randdaten des Postverkehrs werden weiterhin direkt der anordnenden Be- hörde oder der von dieser bezeichneten Behörde geliefert (Art. 19 Abs. 1 BÜPF).

Art. 19 Abs. 1bis und 1ter

Zu Abs. 1bis

Nach Absatz 1biswerden elektronische Sendungen im Geltungsbereich des BÜPF als Fernmeldeverkehr und abgeleitete Kommunikationsdienste behandelt. Die Bestim- mungen für Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste (AAKD) sind sinnge- mäss auf die Post als Anbieterin elektronischer Sendungen anwendbar. Die Post gilt für diesen Postdienst regulatorisch weiterhin als Anbieterin von Postdiensten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a BÜPF.

59 SR 780.1